Ärztin führt eine Telemedizin Videosprechstunde am Bildschirm durch
Praxisleitfaden
Telemedizin 2026
Abrechnung & Haftung

Telemedizin Videosprechstunde: Leitfaden für Abrechnung & Haftung

Schluss mit rechtlichen Grauzonen und verschenktem Honorar: Wie Sie die Videosprechstunde effizient in Ihren Praxisalltag integrieren und lückenlos dokumentieren.

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Written by

Dr. med. Michael Hoffmann

Published

16. Oktober 2026

11 Minuten Lesezeit read

Mal ehrlich – wer hat nach einem ohnehin schon überfüllten Praxistag noch Lust, sich mit technischen Verbindungsproblemen und komplizierten EBM-Zuschlägen herumzuschlagen? Die Telemedizin Videosprechstunde galt lange Zeit als das große Versprechen für moderne Praxen, doch die Realität sieht bei vielen Kollegen ernüchternd aus: wackelige Bildübertragungen, verwirrte Patienten und am Ende die bange Frage, ob die Konsultation vor dem Haftungsrichter überhaupt standhält. Eine aktuelle Erhebung der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) belegt, dass zwar über 80 % der Praxen theoretisch für die Telemedizin Videosprechstunde gerüstet sind, aber nur ein Bruchteil das Potenzial wirtschaftlich ausschöpft. In diesem Leitfaden zeige ich Ihnen anhand meiner Praxiserfahrungen, wie Sie Videosprechstunden ohne bürokratischen Kollaps betreiben, welche Fallstricke bei GOÄ und EBM lauern und wie eine lückenlose Dokumentation Sie vor Regressen schützt.

Dokumentationszeit mit KI

< 2 Min.

Maximaler EBM-Fallanteil Video

30 %

Haftungsstandard nach § 630a

100 % identisch

Kurzfassung (für Eilige)

  • Haftungsfalle vermeiden: Der medizinische Standard nach § 630a BGB gilt per Video uneingeschränkt; Limitationen der Ferndiagnostik müssen zwingend dokumentiert werden.
  • Abrechnung optimieren: Im EBM stets die Kennziffer GOP 88220 setzen und Technikzuschläge (GOP 01450) nicht vergessen; in der GOÄ Ziffern 1 und 3 rechtssicher steigern.
  • Strenge Triage etablieren: Nur geeignete Indikationen (Befundbesprechung, Verlaufskontrolle, Medikationsanpassung) digital durchführen; Akutnotfälle konsequent abweisen.
  • DSGVO-Pflicht: Ausschließlich nach Anlage 31b BMV-Ä zertifizierte Videodienste einsetzen – niemals FaceTime, Skype oder unverschlüsselte Consumer-Software.
  • Effizienzsprung durch KI: Ambient Voice AI und smarte Praxissoftware wie DocReport reduzieren die Nachbereitungszeit von Konsultationen um über 75 %.

Die Illusion vom Selbstläufer: Warum so viele Videosprechstunden scheitern

Als wir vor rund vier Jahren die ersten Videosprechstunden in unserer Gemeinschaftspraxis testeten, herrschte pure Euphorie. Die Vorstellung war verlockend: Chroniker strukturiert online abarbeiten, Befundbesprechungen ohne Wartezimmerchaos abhandeln und pünktlich Feierabend machen. Die Realität traf uns mit voller Wucht. Patienten wählten sich über Smartphones mit schlechter 3G-Verbindung aus dem Supermarkt ein, während im Hintergrund Kinder schrien. Zeitersparnis? Fehlanzeige. Wir brauchten im Schnitt 22 Minuten für eine Konsultation, die im Behandlungszimmer in acht Minuten erledigt gewesen wäre.

Das Hauptproblem lag nicht an der Idee, sondern am fehlenden System. Wer die Telemedizin Videosprechstunde einfach so »nebenbei« in den normalen Praxisablauf einstreut, erzeugt Frustration auf beiden Seiten. Ohne klare Indikationsgrenzen, standardisierte Vorab-Checks und verlässliche Software verkommt die digitale Sprechstunde zum zeitraubenden Ärgernis. Wenn Sie diesen Frust vermeiden wollen, müssen Sie den Prozess genauso strikt organisieren wie eine OP-Vorbereitung.

Hinzu kommt die weit verbreitete Unsicherheit bezüglich der rechtlichen Rahmenbedingungen. Viele Ärzte fragen sich: Darf ich eine Krankschreibung per Video ausstellen? Was passiert, wenn ich eine subtile Dyspnoe am Bildschirm übersehe? Die gute Nachricht: Das Berufsrecht räumt uns mittlerweile enorme Freiheiten ein – solange der Facharztstandard gewahrt bleibt.

Rechtssicherheit und Haftung: Der gefürchtete § 630f BGB im Cyberspace

Kommen wir direkt zum heikelsten Punkt: der arzthaftungsrechtlichen Absicherung. Im Behandlungszimmer greift die klassische ärztliche Intuition – wir sehen den Gang des Patienten, riechen eventuelle Ausdünstungen, spüren den Muskeltonus. Vor der Kamera fallen diese Sinneskanäle schlichtweg weg. Juristisch gilt jedoch unerbittlich: Der medizinische Standard nach § 630a BGB sinkt in der Videosprechstunde nicht ab. Sie haften für Fehlentscheidungen im virtuellen Raum exakt genauso wie am Untersuchungstisch.

Was bedeutet das konkret für die Dokumentationspflicht gemäß § 630f BGB? Wenn ein Patient später behauptet, Sie hätten seine Schmerzsymptomatik am Bildschirm verharmlost, greift im Ernstfall die gefürchtete Beweislastumkehr. Fehlt in der Patientenakte der explizite Vermerk, warum Sie eine rein visuelle Beurteilung für ausreichend hielten, haben Sie vor Gericht schlechte Karten.

In meiner Praxis gilt deshalb eine eiserne Regel: Die Dokumentation muss zwingend die telemedizinischen Limitierungen festhalten. Wir notieren nicht nur Befunde, sondern auch die Bildqualität, die Umgebungsbedingungen des Patienten (z. B. ungestörte Situation gewährleistet) und die ausdrückliche Belehrung, bei Verschlechterung sofort die Notaufnahme oder die Präsenzpraxis aufzusuchen. Eine strukturierte, KI-gestützte Dokumentation verhindert hier teure Lücken, die man im stressigen Praxisalltag sonst allzu leicht vergisst.

  • Explizite Dokumentation der audiovisuellen Verbindungsqualität (z. B. »störungsfreie HD-Übertragung, Mimik gut beurteilbar«)
  • Protokollierung der Identitätsprüfung (insbesondere bei Neupatienten oder Vertretungsfällen)
  • Festhalten der Begründung, warum auf eine körperliche Palpation/Auskultation verzichtet werden konnte
  • Eindeutiger Nachweis über die Aufklärung zu telemedizinischen Grenzen und Notfallhinweisen
Medizinische Dokumentation am Computerbildschirm in einer Praxis

EBM-Abrechnung ohne Honorarverluste: Die wichtigsten Ziffern im Überblick

Die kassenärztliche Abrechnung der Videosprechstunde ist ein Paradebeispiel deutscher Bürokratie. Viele Kollegen rechnen lediglich die Grundpauschale ab und lassen bares Geld liegen, weil die Zuschläge schlicht übersehen werden. Andere wiederum riskieren Honorarrückforderungen, weil sie Begrenzungskontingente missachten.

Grundsätzlich rechnen Sie im EBM die reguläre Versicherten-, Grund- oder Konsiliarpauschale ab, genau wie bei einem persönlichen Kontakt. Entscheidend ist die Kennzeichnung mit der Pseudo-Gebührenordnungsposition (GOP) 88220. Erst dadurch weiß die KV, dass es sich um einen Videokontakt handelte. Vergessen Sie diesen Code, wird die Abrechnung entweder beanstandet oder falsch quotiert.

Zusätzlich winken relevante Zuschläge: Die GOP 01450 (Technikzuschlag) honoriert den Bereitstellungsaufwand des zertifizierten Videodienstanbieters mit derzeit 40 Punkten (begrenzt auf maximal 800 Punkte je Quartal und Arzt). Haben Sie die Videosprechstunde zur Befundbesprechung initiiert, greift unter bestimmten Voraussetzungen der Zuschlag nach GOP 01444. Doch Vorsicht: Behalten Sie die Leistungsbegrenzung im Auge. Maximal 30 % aller Behandlungsfälle einer Praxis dürfen rein telemedizinisch erbracht werden. Überschreiten Sie diesen Schwellenwert, drohen empfindliche Honorarkürzungen seitens der Kassenärztlichen Vereinigung.

  • Versichertenpauschale (z. B. EBM 03000 / 04000) mit Suffix/Kennzeichnung GOP 88220
  • GOP 01450: Technikzuschlag für zertifizierte Videodienste (punktwertabhängig, quartalsgedeckt)
  • GOP 01444: Zuschlag für die Durchführung der Videosprechstunde bei chronisch Kranken
  • GOP 01439: Betreuung eines Patienten in telemedizinischer Form durch den Hausarzt

GOÄ und Privatliquidation: So liquidieren Sie digital richtig

In der Privatliquidation herrscht oft babylonische Sprachverwirrung, da die Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) aus einer Zeit stammt, in der das Internet noch Zukunftsmusik war. Eine eigenständige Ziffer für »Videosprechstunde« existiert im Originaltext schlicht nicht. Die Bundesärztekammer (BÄK) hat hierzu jedoch eindeutige Abrechnungsempfehlungen formuliert, die von den privaten Krankenversicherungen und Beihilfestellen akzeptiert werden.

Der Dreh- und Angelpunkt ist die Ziffer 1 oder Ziffer 3 GOÄ. Eine eingehende Beratung von mindestens 10 Minuten Dauer nach GOÄ 3 kann vollkommen legitim per Video erbracht werden. Wichtig: Die GOÄ 3 darf neben Sonderleistungen nicht beliebig gesteigert werden, es sei denn, Sie begründen einen erhöhten Zeitaufwand stichhaltig nach § 5 Abs. 2 GOÄ. Für die telemedizinische Erbringung dürfen Sie keinen Zuschlag analog zu EBM 01450 ansetzen, aber Sie können bei technischen oder kommunikativen Erschwernissen den Steigerungsfaktor moderat anheben (z. B. Faktor 2,5 oder 3,0 mit individueller Begründung).

Was ich in Gutachten leider regelmäßig sehe: Ärzte rechnen Ziffer 4 (Fremdanamnese) oder Ziffer 34 (Erörterung lebensverändernder Erkrankungen) per Video ab, ohne die strengen Tatbestandsmerkmale zu dokumentieren. Wenn die Beihilfe nachfragt und die Dokumentation lediglich »Videosprechstunde 15 Min.« ausweist, folgt prompt die Streichung. Wer hier rechtssicher agieren will, muss Zeitintervalle und Beratungsinhalte penibel protokollieren.

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Der perfekte Workflow: Von der Terminbuchung bis zum Arztbrief

Wie sieht ein praxistauglicher Ablauf aus, der das Team entlastet statt neue Baustellen aufzureißen? In vielen Praxen herrscht das pure Chaos: Die MFA rennt zwischen Telefon und Behandlungszimmer hin und her, um Links zu versenden, während der Arzt vergeblich versucht, den Ton freizugeben. Das muss nicht sein. Ein reibungsloser Workflow steht und fällt mit drei festen Säulen: Triage, Technik-Check und strukturierte Nachbereitung.

Erstens: Die Triage. Niemals sollten Patienten die Videosprechstunde völlig unkontrolliert online buchen dürfen. Eine akute Appendizitis, frische Brustschmerzen oder neurologische Ausfälle gehören zwingend in die Präsenzsprechstunde oder den Notruf. Wir nutzen dafür ein automatisiertes Abfrage-Tool bei der Terminvergabe. Nur definierte Anlässe – wie Befundbesprechungen von MRT-Bildern, Laborkontrollen, Wundverlaufskontrollen bei bekannter postoperativer Wunde oder Anpassungen von Dauermedikationen – werden für Video-Slots freigeschaltet.

Zweitens: Die Konsultation selbst. Halten Sie die Sprechstunde straff. Zehn bis maximal fünfzehn Minuten reichen für die meisten Anliegen völlig aus. Der größte Zeitfresser lauert allerdings nach dem Auflegen: das manuelle Verfassen des Arztbriefs und das Übertragen der Daten in das Praxisverwaltungssystem (PVS). Wer hier noch mit Zettel und Stift sitzt, verliert täglich wertvolle Stunden.

Dokumentationsdruck lösen: Ambient Voice AI und KI-Befundung

Hier erleben wir derzeit den größten Produktivitätssprung seit Einführung des Praxiscomputers. Stellen Sie sich vor: Während Sie mit dem Patienten per Videosprechstunde sprechen, lauscht eine DSGVO-konforme KI im Hintergrund sicher mit. Kein lästiges Mitschreiben mehr, kein abgewandter Blick zum Zweitmonitor. Direkt nach dem Beenden der Videositzung liegt der vollständige, strukturierte Befund nach dem SOAP-Schema fix und fertig vor – inklusive passender ICD-10-Kodierung und Abrechnungsvorschlägen für EBM oder GOÄ.

Lösungen wie DocReport zeigen eindrucksvoll, wie dieser Medienbruch beseitigt wird. Statt abends frustriert Überstunden für Epikrisen anzuhäufen, prüft der Arzt den KI-generierten Bericht in 20 Sekunden, gibt ihn per Mausklick frei und sendet den Arztbrief bei Bedarf direkt digital an den Zuweiser. Das ist keine Zukunftsmusik für das Jahr 2030, sondern funktioniert heute schon absolut datenschutzkonform mit Serverstandorten innerhalb der Europäischen Union.

Gerade in Kombination mit der elektronischen Patientenakte (ePA) und dem E-Rezept schließt sich hier der Kreis: Sie besprechen den Laborbefund, das System generiert den Verlaufseintrag, Sie signieren das E-Rezept per Komfortsignatur – und der Patient hat seine Medikation wenige Minuten später auf dem Smartphone, ohne jemals Ihre Praxis betreten zu haben. So wird Telemedizin endlich zum wirtschaftlichen Hebel statt zum bürokratischen Klotz am Bein.

  • Vollautomatische SOAP-Notizen direkt aus dem geführten Patientengespräch
  • Sekundenschnelle Zuweisung präziser ICD-10-GM-Codes ohne manuelles Wälzen von Katalogen
  • Automatische Abrechnungsvorschläge für EBM- und GOÄ-Ziffern inklusive Steigerungsgründen
  • Drastische Reduktion der Dokumentationszeit von durchschnittlich 12 auf unter 2 Minuten pro Konsultation

Datenschutz und KBV-Zertifizierung: Vermeiden Sie fatale DSGVO-Fallen

Ein warnender Zeigefinger ist unumgänglich: Nutzen Sie unter gar keinen Umständen Consumer-Tools wie FaceTime, WhatsApp, Zoom oder Skype für Ihre Videosprechstunden! Es mag verlockend und bequem erscheinen, wenn die Verbindung beim KBV-zertifizierten Dienst wieder einmal ruckelt, aber das Risiko ist immens. Die Landesdatenschutzbehörden und Kassenärztlichen Vereinigungen verstehen hier absolut keinen Spaß. Es drohen nicht nur empfindliche Bußgelder nach Art. 83 DSGVO, sondern auch der sofortige Verlust des Vergütungsanspruchs für die erbrachten Leistungen.

Ihr gewählter Videodienstanbieter muss zwingend nach Anlage 31b zum Bundesmantelvertrag-Ärzte (BMV-Ä) zertifiziert sein. Diese Zertifizierung stellt sicher, dass die Verbindung durchgehend Ende-zu-Ende verschlüsselt ist, keine Metadaten auf US-Servern zwischengespeichert werden und die Server ausnahmslos im Rechtsraum der EU bzw. des EWR stehen. Verlangen Sie von Ihrem Anbieter immer den aktuellen Nachweis über die Zertifizierung sowie eine unterschriebene Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung (AVV).

Achten Sie zudem auf die räumliche Privatsphäre in Ihrer Praxis. Wenn Sie die Videosprechstunde am Empfangstresen oder in einem Raum führen, in dem MFA oder andere Patienten ein- und ausgehen, liegt ein eklatanter Verstoß gegen die ärztliche Schweigepflicht nach § 203 StGB vor. Ein separater, schallgeschützter Raum mit neutralem Hintergrund ist das absolute Mindestmaß an Professionalität.

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Häufige Fragen

Darf ich eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) in der Videosprechstunde ausstellen?

Ja, das ist grundsätzlich erlaubt, allerdings gelten strenge Regeln gemäß der AU-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA). Bei Patienten, die der Praxis persönlich bekannt sind, darf eine Erst-AU per Video für bis zu 5 Kalendertage ausgestellt werden. Ist der Patient der Praxis bisher unbekannt, darf die Krankschreibung maximal für bis zu 3 Tage erfolgen. Eine Folge-AU per Videosprechstunde ist nur zulässig, wenn die vorherige Krankschreibung nach einer unmittelbaren persönlichen Untersuchung stattfand. Ein Anspruch des Patienten auf eine Video-AU besteht nicht.

Welche EBM-Ziffern darf ich bei einer Videosprechstunde abrechnen?

Sie rechnen die reguläre Versicherten- bzw. Grundpauschale Ihres Fachgebiets ab und kennzeichnen diese zwingend mit der GOP 88220. Hinzu kommt der Technikzuschlag nach GOP 01450 (40 Punkte je Videokontakt, quartalsweise gedeckelt). Bei Chronikern kann unter bestimmten Voraussetzungen zusätzlich die GOP 01444 abgerechnet werden. Beachten Sie unbedingt die Obergrenze: Höchstens 30 % aller Behandlungsfälle und Leistungsmengen einer Praxis dürfen rein telemedizinisch erbracht werden.

Wie wird die Videosprechstunde in der GOÄ für Privatpatienten abgerechnet?

In der GOÄ existiert keine separate Ziffer für Videosprechstunden. Sie rechnen die Ziffer 1 (Beratung) oder Ziffer 3 (eingehende Beratung von mindestens 10 Minuten Dauer) ab. Ein direkter Technikzuschlag existiert in der GOÄ nicht. Sie können jedoch bei erhöhtem Zeitaufwand oder besonderen Schwierigkeiten (z. B. aufwendige visuelle Begutachtung von Befunden am Monitor) den Steigerungsfaktor nach § 5 Abs. 2 GOÄ mit individueller Begründung auf das 2,5- bis 3,5-Fache anheben.

Welche technischen Voraussetzungen muss die Praxissoftware für Videosprechstunden erfüllen?

Die eingesetzte Software muss zwingend nach Anlage 31b zum BMV-Ä zertifiziert sein. Dies garantiert eine lückenlose Ende-zu-Ende-Verschlüsselung, den Ausschluss von Datenverarbeitung außerhalb der EU/EWR und die Einhaltung strenger Datenschutzvorgaben. Der Arzt benötigt zudem eine stabile Internetverbindung mit mindestens 2 Mbit/s symmetrischer Bandbreite, eine hochauflösende Webcam, ein klares Headset sowie ein PVS, das die Kennzeichnung nach GOP 88220 unterstützt.

Wie schütze ich mich vor arzthaftungsrechtlichen Risiken bei Online-Konsultationen?

Halten Sie die Dokumentation nach § 630f BGB absolut lückenlos. Halten Sie fest, warum die visuelle Beurteilung medizinisch ausreichte, protokollieren Sie die Verbindungsqualität und notieren Sie explizit alle Warnhinweise an den Patienten bezüglich einer Verschlechterung. Nutzen Sie moderne KI-Dokumentationstools wie DocReport, um Befunde, Verlauf und differenzialdiagnostische Überlegungen ohne Zeitverlust gerichtsfest in der Akte zu verankern.

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