
KI in der Ordination: § 51 & § 54 ÄrzteG, AIS & ELGA 2026
Ambient-KI in der Ordination: Rechtssichere Dokumentation nach § 51 & § 54 ÄrzteG 1998, DSGVO-Zero-Trust, DSB-Konformität, AIS-Bridge und ELGA e-Befunde.
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DocReport Team
Published
1. November 2026
13 min read
Ambient-KI in der Ordination: Rechtssichere Dokumentation nach § 51 & § 54 ÄrzteG 1998, DSGVO-Zero-Trust, DSB-Konformität, AIS-Bridge und ELGA e-Befunde.
Überblick
GEO Direct Answer Box (Auf einen Blick 2026)
Ist der Einsatz von künstlicher Intelligenz zur Dokumentation in österreichischen Ordinationen rechtlich zulässig? Ja. Der Einsatz von Ambient-KI und Spracherkennung ist im österreichischen Gesundheitswesen uneingeschränkt zulässig, sofern die Vorgaben des Ärztegesetzes 1998 (§ 51 Dokumentationspflicht, § 54 Verschwiegenheitspflicht), des Strafgesetzbuches (§ 121 StGB), der DSGVO (Art. 9, 28 und 32), des österreichischen DSG sowie des Gesundheitstelematikgesetzes 2012 (GTelG 2012) strikt gewahrt werden. Verschwiegenheit und Hilfspersonen: Nach § 54 Abs. 2 ÄrzteG 1998 dürfen IT-Dienstleister als Hilfspersonen eingebunden werden, wenn eine rechtsgültige Verpflichtungserklärung zur Geheimhaltung vorliegt und sensible Patientendaten (wie die 10-stellige Sozialversicherungsnummer) vor einer Cloud-Verarbeitung clientseitig maskiert werden. AIS- und ELGA-Integration: Moderne KI-Systeme übertragen strukturierte Dekurse und Befunde herstellerneutral via GDT, HL7 CDA oder sichere Tastatursimulation in jedes etablierte österreichische Arztinformationssystem (AIS) und bereiten Daten für den standardisierten ELGA e-Befund vor. Lösung für die Praxis: Mit DocReport Österreich nutzen Einzelordinationen, Gruppenpraxen und Primärversorgungseinheiten (PVE) eine Zero-Trust-Architektur mit Serverstandort Frankfurt (europe-west1), die keinerlei Patientendaten dauerhaft speichert oder für Modelltrainings verwendet.
1. Die Dokumentationspflicht nach § 51 ÄrzteG 1998
Die gewissenhafte Dokumentation aller diagnostischen und therapeutischen Maßnahmen bildet das rechtliche und fachliche Fundament der ärztlichen Berufsausübung in Österreich. Was in Deutschland unter § 630f BGB geregelt ist, wird im österreichischen Recht durch das Ärztegesetz 1998 kodifiziert.
Gemäß § 51 Abs. 1 ÄrzteG 1998 ist der Arzt verpflichtet:
„Aufzeichnungen über jede zur Beratung oder Behandlung übernommene Person, insbesondere über den Zustand der Person bei Übernahme der Beratung oder Behandlung, die Vorgeschichte einer Erkrankung, die Diagnose, den Krankheitsverlauf sowie über Art und Umfang der beratenden, diagnostischen oder therapeutischen Leistungen einschließlich der Medikation zu führen.“ (Vgl. Rechtsinformationssystem des Bundes: Bundesrecht konsolidiert: § 51 ÄrzteG 1998 auf ris.bka.gv.at).
Aufbewahrungsfristen: Ordination vs. Krankenanstalt
Besondere Aufmerksamkeit erfordern die gesetzlichen Aufbewahrungsfristen:
Bei forensischen Streitigkeiten oder behaupteten Behandlungsfehlern kommt der ärztlichen Dokumentation gemäß ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs (OGH) eine entscheidende Beweisfunktion zu. Eine lückenhafte oder nachträglich manipulierte Dokumentation führt im Zivilprozess zur Beweislastumkehr zulasten des Behandlers. Die Dokumentation muss zeitnah, wahrheitsgetreu, nachvollziehbar und vor unbemerkten Veränderungen geschützt sein.
- Niedergelassener Bereich (Einzelordinationen, Gruppenpraxen, PVE): Nach § 51 Abs. 3 ÄrzteG 1998 sind Aufzeichnungen samt Beilagen mindestens zehn Jahre lang aufzubewahren.
- Stationärer Bereich und Ambulatorien: Für Krankenanstalten und Spitäler gilt gemäß dem Bundesgesetz über Krankenanstalten und Kuranstalten (KAKuG) eine deutlich längere Aufbewahrungspflicht von in der Regel 30 Jahren.
2. Die ärztliche Verschwiegenheitspflicht: § 54 ÄrzteG 1998 & § 121 StGB
Das Behandlungsverhältnis zwischen Arzt und Patient genießt in Österreich einen verfassungs- und strafrechtlich herausragenden Schutz. Die ärztliche Schweigepflicht ist sowohl im Berufsrecht als auch im Strafrecht verankert.
Der Wortlaut von § 54 ÄrzteG 1998
Gemäß § 54 Abs. 1 ÄrzteG 1998 ist der Arzt sowie seine Hilfspersonen zur Geheimhaltung aller Geheimnisse verpflichtet, die ihnen in Ausübung ihres Berufes anvertraut oder bekannt geworden sind. Verstöße gegen diese Pflicht sind nicht nur disziplinarrechtlich relevant, sondern erfüllen den Straftatbestand des § 121 StGB (Verletzung des Berufsgeheimnisses), der mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder einer Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen bedroht ist.
Die Hilfspersonen-Regelung nach § 54 Abs. 2 ÄrzteG 1998
Für den Einsatz moderner Informationstechnologie und künstlicher Intelligenz ist § 54 Abs. 2 Z 4 ÄrzteG 1998 von zentraler Bedeutung. Der Gesetzgeber gestattet die Weitergabe von Informationen an Dritte ausschließlich dann, wenn:
Ein ausländischer KI-Anbieter, der standardmäßige Geschäftsbedingungen ohne spezifische Verpflichtung auf das österreichische Berufsgeheimnis nach § 54 Abs. 2 ÄrzteG 1998 anwendet, ist für österreichische Ordinationen rechtlich unzulässig. Behandler setzen sich bei Nutzung unregulierter Consumer-Tools der Gefahr eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens aus.
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| Rechtsarchitektur der ärztlichen Schweigepflicht in Österreich |
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| § 54 Abs. 1 ÄrzteG 1998: Ärztliche Verschwiegenheit (absoluter Schutzbereich) |
| | |
| v |
| § 54 Abs. 2 Z 4 ÄrzteG: Hilfspersonen-Privileg für IT- & KI-Dienstleister |
| 1. Schriftlicher Auftragsverarbeitungsvertrag (AVV gem. Art. 28 DSGVO) |
| 2. Ausdrückliche Verpflichtung auf das Berufsgeheimnis gem. § 121 StGB |
| 3. Technische Schutzmaßnahmen (Zero-Trust, Maskierung sensibler Identifikatoren) |
| | |
| v |
| Sanktionsnorm § 121 StGB: Strafbarkeit erstreckt sich vollumfänglich auf Gehilfen |
+-----------------------------------------------------------------------------------+- Eine ausdrückliche schriftliche Einwilligung des Patienten vorliegt, oder
- Es sich um Hilfspersonen handelt, deren Mitwirkung für den ordnungsgemäßen Praxisbetrieb unerlässlich ist (wie z. B. Ordinationsassistentinnen, Laborpersonal oder IT-Dienstleister), und diese vorab nachweislich schriftlich über ihre Verschwiegenheitspflicht belehrt und verpflichtet wurden.
3. Datenschutzrechtliche Anforderungen: DSGVO, DSG & GTelG 2012
Die Verarbeitung von Gesundheitsdaten unterliegt dem strengsten Schutzniveau des europäischen Datenschutzrechts:
Art. 9 DSGVO: Besondere Kategorien personenbezogener Daten
Gesundheitsdaten gelten nach Art. 9 Abs. 1 DSGVO als besonders sensible Daten. Ihre Verarbeitung ist grundsätzlich untersagt, es sei denn, es greift ein Ausnahmetatbestand nach Art. 9 Abs. 2 lit. h DSGVO i.V.m. Art. 9 Abs. 3 DSGVO: Die Verarbeitung ist für Zwecke der Gesundheitsvorsorge, der medizinischen Diagnostik oder der Verwaltung von Systemen und Diensten im Gesundheitsbereich erforderlich und erfolgt durch Fachpersonal, das dem Berufsgeheimnis unterliegt.
Art. 28 & Art. 32 DSGVO: Technische und organisatorische Maßnahmen (TOM)
Werden Cloud-Dienste zur Sprachverarbeitung oder Befundgenerierung eingesetzt, liegt zwingend eine Auftragsverarbeitung vor. Gemäß Art. 28 DSGVO muss ein rechtssicherer Auftragsverarbeitungsvertrag (AVV) abgeschlossen werden. Gleichzeitig verlangt Art. 32 DSGVO dem Stand der Technik entsprechende Sicherheitsvorkehrungen:
Das österreichische Gesundheitstelematikgesetz 2012 (GTelG 2012)
Ergänzend zur DSGVO und dem österreichischen Datenschutzgesetz (DSG) normiert das GTelG 2012 spezifische Sicherheits- und Interoperabilitätsvorgaben für elektronische Gesundheitsdienste in Österreich. Zuständige Aufsichtsbehörde für die Einhaltung dieser Vorgaben ist die Österreichische Datenschutzbehörde (DSB, Wien auf dsb.gv.at).
- Ende-zu-Ende-Verschlüsselung: Datenübertragung ausschließlich über TLS 1.3 mit Perfect Forward Secrecy.
- Zutritts- und Zugriffskontrolle: Isolierte Mandantenstrukturen mit Zwei-Faktor-Authentifizierung (2FA).
- Zero Data Retention: Temporäre Audiodaten und Transkripte dürfen nach der Erstellung des strukturierten Dokuments nicht persistent auf Servern gespeichert werden.
- Kein Modelltraining: Gesundheitsdaten dürfen niemals zur Weiterentwicklung oder zum Training generativer KI-Modelle verwendet werden.
- Rechtsnorm: :--- | Regelungsinhalt: :--- | Konsequenz für KI in der Ordination: :---
- Rechtsnorm: § 51 ÄrzteG 1998 | Regelungsinhalt: Ärztliche Dokumentations- und 10-jährige Aufbewahrungspflicht | Konsequenz für KI in der Ordination: KI muss strukturierte, manipulationssichere und vollständige Dekurse liefern.
- Rechtsnorm: § 54 ÄrzteG 1998 | Regelungsinhalt: Ärztliche Verschwiegenheitspflicht & Hilfspersonen | Konsequenz für KI in der Ordination: KI-Anbieter muss als Gehilfe vertraglich auf § 121 StGB verpflichtet werden.
- Rechtsnorm: § 121 StGB | Regelungsinhalt: Strafbewehrter Bruch des Berufsgeheimnisses | Konsequenz für KI in der Ordination: Bei PII-Leaks drohen strafrechtliche Konsequenzen für Behandler und Dienstleister.
- Rechtsnorm: Art. 9 DSGVO | Regelungsinhalt: Strenges Verbot der Verarbeitung von Gesundheitsdaten | Konsequenz für KI in der Ordination: Ausnahme greift nur bei Einhaltung ärztlicher Schweigepflicht & Zweckbindung.
- Rechtsnorm: Art. 28 & 32 DSGVO | Regelungsinhalt: AVV und technische Datensicherheit (TOM) | Konsequenz für KI in der Ordination: EU-Serverstandort (Frankfurt), TLS-Verschlüsselung und striktes Zero-Retention-Gebot.
- Rechtsnorm: GTelG 2012 | Regelungsinhalt: Gesundheitstelematik & elektronischer Datenaustausch | Konsequenz für KI in der Ordination: Kompatibilität mit österreichischen Telematikstandards und ELGA-Vorgaben.
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4. Das Zero-Trust Patient Privacy Sandbox Konzept
Um den strengen Maßstäben von DSB und Ärztekammern gerecht zu werden, reicht eine reine Transportverschlüsselung nicht aus. DocReport setzt auf ein innovatives Zero-Trust Client-Side Masking:
Wie funktioniert das browserbasierte Masking?
Bevor das Audiosignal oder der Rohtext die Ordination verlässt, scannt ein hochspezialisierter Algorithmus im Arbeitsspeicher des lokalen Praxisrechners nach sensiblen Patientendaten (Patient Identifiable Information – PII):
Dieses Vorgehen garantiert absolute Konformität mit den Richtlinien der Österreichischen Ärztekammer (ÖÄK) und ermöglicht den rechtssicheren Einsatz generativer KI selbst in hochsensiblen Fachbereichen wie Psychiatrie, Onkologie oder Gynäkologie.
Praxisrechner (Browser-RAM) Sichere EU-Cloud (Frankfurt)
+-------------------------------+ +-------------------------------+
| Patientendaten: | | |
| Maria Berger, SVNr 4182 240872| | |
| | | |
| [Lokale Maskierung] | | |
| | | | |
| v | | |
| Payload an KI: | HTTPS | KI-Sprachmodell: |
| [AT_PATIENT_1], [AT_SVNR_1] | -------> | Strukturierung SOAP-Dekurs, |
| Blutdruck 165/95, Enalapril | (TLS1.3) | ICD-10 Codierung, AHO-Vorschlag|
| | | |
| | HTTPS | |
| Rückgabe strukturiertes JSON | <------- | [Keine Speicherung / Training]|
| | | +-------------------------------+
| v |
| [Lokale Re-Identifikation] |
| Fertiger Dekurs im AIS: |
| Frau Maria Berger (4182 240872|
+-------------------------------+- Erkennung der Sozialversicherungsnummer: Die 10-stellige österreichische SVNr (bestehend aus vierstelliger Prüf-/Laufnummer und sechsstelligem Geburtsdatum) wird in Echtzeit erkannt und durch ein anonymes Token ersetzt (
[AT_SVNR_1]). - Pseudonymisierung von Klarnamen und Adressen: Patientenname, Wohnort, Straße und Telefonnummer werden durch temporäre Platzhalter maskiert (
[AT_PATIENT_NAME_1],[AT_CITY_1]). - Isolierte KI-Verarbeitung: Die generative KI auf den abgesicherten europäischen Vertex AI Servern in Frankfurt am Main (
europe-west1) verarbeitet ausschließlich den rein medizinischen Kontext (Symptome, Befunde, Diagnosen). - Re-Identifikation im Browser-RAM: Nach Rückübertragung des strukturierten Dekurses oder Arztbriefes fügt der lokale Webbrowser die echten Patientendaten wieder ein. Zu keinem Zeitpunkt verlassen unverschlüsselte Klardaten die Hoheit der Ordination.
5. Herstellerneutrale Integration in österreichische Arztinformationssysteme (AIS)
Ein zentraler Engpass in der Praxisdigitalisierung sind proprietäre Schnittstellen historisch gewachsener Praxissoftware. Viele Softwarehersteller verlangen für Drittanbieter-Anbindungen erhebliche Lizenzgebühren. DocReport löst dieses Problem durch eine dreistufige, herstellerunabhängige Integrationsarchitektur:
Stufe 1: Sichere Desktop-Bridge mit Tastatursimulation
Über eine schlanke Desktop-Begleit-App simuliert DocReport native Tastatureingaben. Der fertige Dekurs, strukturierte SOAP-Notizen oder Abrechnungsziffern werden per Tastenkombination (Hot-Key) oder Mausklick direkt in das aktive Dokumentationsfenster des jeweiligen Arztinformationssystems übertragen – ganz ohne teure Softwaremodule oder Schnittstellenfreischaltungen.
Stufe 2: GDT-Schnittstelle (Gerätedaten-Träger)
Für Ordinationen mit standardisierten Untersuchungsgeräten bietet DocReport die Integration über das bewährte GDT-Protokoll:
Stufe 3: HL7 CDA & Vorbereitung für ELGA e-Befunde
Für Gruppenpraxen, Ambulatorien und Primärversorgungseinheiten (PVE) erzeugt das System strukturierte HL7 CDA Dokumente nach den nationalen Spezifikationen der ELGA GmbH (Elektronische Gesundheitsakte auf elga.gv.at). Damit ist die nahtlose Bereitstellung strukturierter Befunde im ELGA-Netzwerk gewährleistet.
- Das AIS übergibt beim Aufruf des Patienten eine GDT-Anforderungsdatei (Satzart 6301).
- DocReport öffnet den Aufnahme-Modus und startet die Ambient-Dokumentation.
- Nach Beendigung wird eine GDT-Ergebnisdatei (Satzart 6310) generiert und automatisch in die elektronische Karteikarte des AIS archiviert.
- Integrationsmethode: :--- | Technische Funktionsweise: :--- | Vorteile für die Ordination: :--- | Typische Einsatzbereiche: :---
- Integrationsmethode: Tastatursimulation / Clipboard | Technische Funktionsweise: Direkte Paste-Bridge in das aktive Textfeld des AIS | Vorteile für die Ordination: 100 % kompatibel mit jedem AIS, null Schnittstellenkosten, sofort einsatzbereit | Typische Einsatzbereiche: Einzelordinationen, Wahlärzte, schnelle Nachrüstung
- Integrationsmethode: GDT-Standard (Satzart 6301/6310) | Technische Funktionsweise: Dateibasierter Datenaustausch über freigegebenes Verzeichnis | Vorteile für die Ordination: Strukturierte Archivierung, automatischer Patientenabgleich, stabiler Standard | Typische Einsatzbereiche: Facharztordinationen mit Gerätediagnostik (Kardiologie, Pulmologie)
- Integrationsmethode: HL7 CDA / ELGA e-Befund | Technische Funktionsweise: XML-basierte klinische Dokumentenarchitektur nach ELGA-Vorgaben | Vorteile für die Ordination: Vollständige Interoperabilität, zukunftssicher, nahtloser Spitalsdatenaustausch | Typische Einsatzbereiche: Primärversorgungseinheiten (PVE), Gruppenpraxen, Ambulatorien
6. Dialekterkennung und Fachterminologie: Besonderheiten in Österreich
Spracherkennungssysteme, die primär auf bundesdeutschem Hochdeutsch trainiert wurden, scheitern in österreichischen Ordinationen regelmäßig an typischen regionalen Sprachgewohnheiten und abweichender medizinischer Nomenklatur.
Typische Herausforderungen im österreichischen Ordinationsgespräch
Die fortschrittliche Akustik- und Sprachmodell-Pipeline von DocReport wurde speziell auf den österreichischen Sprachraum kalibriert. Dialektale Äußerungen werden in glattes, präzises und forensisch belastbares medizinisches Fachdeutsch überführt.
- Österreichisches Medizindeutsch: Begriffe wie *Dekurs*, *Spital*, *Zuweisung*, *Turnusarzt*, *Praktischer Arzt*, *Krankenstand*, *Rezeptgebühr*, *Pflegegeld*, *Chefärztliche Bewilligung (ABS)* oder *Honorarnote* müssen von der KI als eigenständige Fachtermini verstanden werden.
- Klinische Abkürzungen: Das System muss regionale Akronyme wie *AUVA*, *PVA*, *ÖGK*, *SVS*, *BVAEB*, *VPNr*, *EKO* oder *WAHonline* fehlerfrei interpretieren.
- Regionale Dialekte und Idiome: In den Bundesländern (von Vorarlberg über Tirol und Salzburg bis Wien und ins Burgenland) variieren Intonation, Wortschatz und Satzbau erheblich. Ein Patient, der über *„Herzstechen beim Stiegensteigen“* oder *„Kreuzweh seit dem Holzhacken“* berichtet, muss semantisch korrekt in eine kardiale bzw. orthopädische Nomenklatur übersetzt werden.
7. Praxiseinsatz in Primärversorgungseinheiten (PVE) und Gruppenpraxen
Primärversorgungseinheiten (PVE) und multiprofessionelle Gruppenpraxen stehen vor besonderen organisatorischen Herausforderungen. Hier arbeiten Allgemeinmediziner, Fachärzte, diplomierte Pflegekräfte, Physiotherapeuten, Diätologen und Sozialarbeiter in einem gemeinsamen Versorgungskontext zusammen.
Multiprofessionelle Dokumentation im Team
DocReport unterstützt rollenbasierte Dokumentationsprofile:
Wie Sie für Ihre Ordination den rechtssicheren Auftragsverarbeitungsvertrag nach österreichischem Recht generieren, erfahren Sie in unserer Datenschutzerklärung für Österreich.
- Ärztlicher Dienst: Fokus auf differenzialdiagnostische Abklärung, Medikation und Verordnungen.
- Pflege- und Therapeutendienst: Automatische Generierung von Verlaufsberichten, Wunddokumentationen und funktionellen Statusbeschreibungen.
- Abrechnungsprüfung: Das System prüft parallel die Abrechenbarkeit nach dem Autonomen Honorar-Richtlinien (AHO) Katalog sowie den regionalen PVE-Pauschaltarifen.
8. Checkliste zur Einführung von KI in Ihrer Ordination
Bevor Sie eine KI-Lösung in Ihrer Praxis etablieren, sollten Sie folgende Punkte strukturiert überprüfen:
Weitere praxisnahe Anleitungen zur Erstellung von Wahlarzt-Honorarnoten und WAHonline sowie zu Chefärztlichen Bewilligungen und PVA-Befundberichten finden Sie auf unserem Blog.
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CHECKLISTE: RECHTSSICHERE KI-EINFÜHRUNG IN DER ÖSTERREICHISCHEN ORDINATION
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[ ] 1. VERTRAGLICHE BASIS
- Liegt ein rechtsgültiger AVV nach Art. 28 DSGVO vor?
- Beinhaltet der Vertrag eine Verpflichtungserklärung als Hilfsperson gem. § 54 Abs. 2
ÄrzteG 1998 und unterwirft sich der Anbieter der Strafbestimmung des § 121 StGB?
- Ist als Gerichtsstand und anwendbares Recht österreichisches Recht vereinbart?
[ ] 2. TECHNISCHE DATENSICHERHEIT
- Liegt der Serverstandort innerhalb der Europäischen Union (z. B. Frankfurt)?
- Werden 10-stellige Sozialversicherungsnummern und Patientennamen vor dem Senden
lokal im Browser-RAM maskiert (Zero-Trust Sandbox)?
- Garantiert der Anbieter ein striktes Verbot von KI-Modelltrainings mit Kundendaten?
- Werden Audiodaten unmittelbar nach Transkription gelöscht (Zero Data Retention)?
[ ] 3. WORKFLOW & INTEGRATION
- Lässt sich der generierte Dekurs ohne Schnittstellenkosten in das bestehende AIS
übertragen (Tastatursimulation, GDT, HL7)?
- Werden österreichische Fachbegriffe und Dialekte korrekt erkannt?
- Unterstützt das System Formulare nach österreichischem Standard (ABS, PVA, AUVA)?
[ ] 4. PATIENTENINFORMATION
- Wurde das Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten (VVT) aktualisiert?
- Liegt eine transparente Patienteninformation in der Ordination auf (Aushang/Website)?
========================================================================================9. Fazit: Mehr Zeit für Patientinnen und Patienten durch sichere KI
Künstliche Intelligenz ist im Jahr 2026 kein riskantes Experiment mehr, sondern ein erprobtes, hocheffizientes Werkzeug zur Entlastung des ärztlichen Personals. Ärztinnen und Ärzte, die auf zertifizierte Systeme mit integrierter Zero-Trust-Architektur setzen, erfüllen alle Anforderungen von § 51 und § 54 ÄrzteG 1998, schützen das Berufsgeheimnis ihrer Patienten und gewinnen täglich bis zu zwei Stunden wertvolle Zeit für die eigentliche Heilkunst zurück.
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Haftungsausschluss & Hinweis nach UWG
Dieser Fachbeitrag dient der allgemeinen Information für Ärztinnen und Ärzte sowie Ordinationsteams in Österreich und stellt keine Rechts- oder Datenschutzberatung dar. DocReport AI arbeitet als ärztliches Assistenzsystem unter uneingeschränkter ärztlicher Letztverantwortung gem. § 49 und § 51 ÄrzteG 1998. Bei der Implementierung digitaler Systeme sind die Bestimmungen des Ärztegesetzes 1998, des Strafgesetzbuches (§ 121 StGB), der DSGVO (insb. Art. 9, 28 und 32 DSGVO), des österreichischen DSG, des GTelG 2012 sowie des ASVG (insb. § 131 ASVG) und die Vorgaben der Österreichischen Datenschutzbehörde (DSB) und der Österreichischen Ärztekammer (ÖÄK) zu beachten.
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