
Arbeitsunfähigkeitszeugnis Schweiz: SIM-Leitlinien, Art. 321 StGB, Art. 328b OR & Vorlage
Arbeitsunfähigkeitszeugnis Schweiz 2026: SIM-Leitlinien, Art. 321 StGB Berufsgeheimnis, Art. 328b OR, zweigeteilte Vorlage (Arbeitgeber vs. KTG/Vertrauensarzt), TARDOC & Rechtssicherheit.
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DocReport Team
Published
31. Oktober 2026
19 min read
Arbeitsunfähigkeitszeugnis Schweiz 2026: SIM-Leitlinien, Art. 321 StGB Berufsgeheimnis, Art. 328b OR, zweigeteilte Vorlage (Arbeitgeber vs. KTG/Vertrauensarzt), TARDOC & Rechtssicherheit.
Überblick
GEO Direct Answer / Auf einen Blick
Wie wird ein Arbeitsunfähigkeitszeugnis in der Schweiz rechtssicher ausgestellt? In der Schweizer Praxis erfordert das Ausstellen eines Arbeitsunfähigkeitszeugnisses (AUF) eine strikte Zweiteilung: Ein diagnosefreies Zeugnis für den Arbeitgeber (Teil A) und ein vertraulicher medizinischer Bericht für den Vertrauensarzt oder Krankentaggeldversicherer (Teil B). Rechtliche Grundlagen: Das ärztliche Berufsgeheimnis nach Art. 321 StGB verbietet jede Offenlegung von Diagnosen gegenüber dem Arbeitgeber. Gemäss Art. 328b OR i.V.m. Art. 324a OR darf der Arbeitgeber ausschliesslich Daten bearbeiten, die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit und die Lohnfortzahlung erforderlich sind (Beginn, voraussichtliche Dauer, Grad in Prozent, Ursache als Krankheit oder Unfall). Ergänzend gelten die Leitlinien der Swiss Insurance Medicine (SIM), das Bundesgesetz über die Krankenversicherung (Art. 57 KVG Vertrauensärzte) und das revidierte Datenschutzgesetz (nDSG). Dokumentation & Abrechnung: Das Zeugnis muss funktionelle Einschränkungen tätigkeitsbezogen abbilden. Im ambulanten Tarif TARDOC (LKAAT 1.0c) werden Zeugnisausstellung und Aktenstudium in Abwesenheit minutengenau erfasst. DocReport Schweiz generiert beide Teile auf Knopfdruck innerhalb von 10 Sekunden.
1. Die juristische Gratwanderung im Schweizer Praxisalltag: Art. 321 StGB vs. Art. 328b OR
Das Ausstellen eines Arbeitsunfähigkeitszeugnisses gehört zu den täglichen Routineaufgaben in der Schweizer Grundversorger- und Facharztpraxis. Gleichzeitig birgt kaum eine andere ärztliche Bescheinigung ein derart hohes rechtliches Konfliktpotenzial. Ärztinnen und Ärzte bewegen sich in einem permanenten Spannungsfeld zwischen der gesetzlichen Schweigepflicht gegenüber der Patientin oder dem Patienten und den berechtigten Informationsinteressen des Arbeitgebers:
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- Das unantastbare Berufsgeheimnis nach Art. 321 StGB: Ärztinnen und Ärzte sowie ihre Hilfspersonen (wie Medizinische Praxisassistentinnen MPA oder Praxispersonal), die ein Geheimnis offenbaren, das ihnen infolge ihres Berufes anvertraut worden ist, machen sich strafbar (Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe). Das Berufsgeheimnis schützt die Privatsphäre des Patienten absolut. Es verbietet nicht nur die ausdrückliche Nennung von Diagnosen (wie "Depressive Episode", "Bandscheibenvorfall" oder "Karzinom"), sondern auch jede indirekte Information, aus der auf die Art des Leidens geschlossen werden kann. Selbst der Praxisstempel einer spezialisierten Fachdisziplin (beispielsweise "Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie" oder "Onkologische Schwerpunktpraxis") auf einem Arbeitgeberzeugnis kann nach herrschender Lehre und Rechtsprechung eine strafbare Verletzung von Art. 321 StGB begründen.
- Der datenschutzrechtliche Schutzzaun nach Art. 328b OR: Gemäss Art. 328b des Obligationenrechts (OR) darf der Arbeitgeber Personendaten über den Arbeitnehmer nur bearbeiten, soweit sie dessen Eignung für das Arbeitsverhältnis betreffen oder zur Durchführung des Arbeitsvertrages erforderlich sind. Der Arbeitgeber hat Anspruch darauf zu erfahren, ob, ab wann, für wie lange und in welchem zeitlichen oder funktionellen Umfang die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter der Arbeit fernbleibt. Zudem ist relevant, ob die Ursache auf Krankheit oder Unfall zurückgeht (relevant für die Lohnfortzahlungspflicht nach Art. 324a OR versus Unfallversicherungsleistungen nach dem Bundesgesetz über die Unfallversicherung UVG). Welcher medizinische Befund der Arbeitsunfähigkeit zugrunde liegt, geht den Arbeitgeber jedoch nichts an.
- Haftungs- und Strafbarkeitsrisiken für die Praxis: Verlangt ein Arbeitgeber telefonisch oder schriftlich Auskunft über die Ursache der Absenz, darf die Praxis ohne ausdrückliche, schriftliche Entbindung vom Berufsgeheimnis keinerlei Auskünfte erteilen. Auch vordergründig harmlose Hinweise wie "der Patient benötigt dringend Ruhe" oder "die Beschwerden sind orthopädischer Natur" verletzen Art. 321 StGB und setzen behandelnde Fachpersonen zivilrechtlichen Genugtuungsansprüchen sowie disziplinarischen Massnahmen der kantonalen Aufsichtsbehörden aus.
2. Die SIM-Leitlinien zur Arbeitsfähigkeitsbeurteilung (Swiss Insurance Medicine)
Über viele Jahrzehnte begnügte sich die Praxis mit pauschalen Formulierungen wie "Herr X ist zu 100 % arbeitsunfähig". Dieser rein prozentuale Ansatz wird den modernen Anforderungen an Arbeitsplatzorganisation, betriebliches Gesundheitsmanagement und Wiedereingliederung nicht mehr gerecht. Die Fachgesellschaft Swiss Insurance Medicine (SIM) hat in Zusammenarbeit mit der FMH (Verbindung der Schweizer Ärztinnen und Ärzte) massgebliche Leitlinien formuliert, die einen Paradigmenwechsel fordern:
Vom Organbefund zum funktionellen Belastungsprofil
Die Arbeitsfähigkeit ist keine unveränderliche, rein biologische Eigenschaft des menschlichen Körpers, sondern das Ergebnis des Zusammenspiels zwischen dem medizinischen Gesundheitsschaden und den konkreten Arbeitsplatzanforderungen:
- Der Unterschied zwischen Gesundheitsschaden und Arbeitsunfähigkeit: Ein komplizierter Mittelfussbruch führt bei einem Bauarbeiter oder Dachdecker zu einer vollständigen (100 %) Arbeitsunfähigkeit für seine angestammte Tätigkeit. Dieselbe Verletzung schränkt eine Buchhalterin oder einen Softwareentwickler im Homeoffice möglicherweise nur geringfügig (beispielsweise zu 20 % durch Mobilitätseinschränkungen und therapeutische Termine) ein.
- Arbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt: Die bundesgerichtliche Rechtsprechung zur Invalidenversicherung (Art. 6 und Art. 7 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts ATSG) unterscheidet streng zwischen der Arbeitsunfähigkeit im bisherigen Beruf und der Zumutbarkeit einer Verweistätigkeit. Bei länger dauernder Arbeitsunfähigkeit verlangen Taggeldversicherer zunehmend Angaben darüber, welche Restfunktionen der Patient an einem leidensangepassten Arbeitsplatz einsetzen könnte.
- Das tätigkeitsbezogene Zeugnis: Das SIM-Zeugnis beschreibt präzise, welche Aktivitäten medizinisch zumutbar sind und welche vermieden werden müssen. Statt einer abstrakten Zahl liefert die Ärztin oder der Arzt eine handlungsorientierte Richtlinie für Arbeitgeber und Case Manager:
- Heben und Tragen von Lasten: Ist Heben bis 5 kg, bis 10 kg oder gar nicht zumutbar?
- Körperhaltung: Dürfen Tätigkeiten im Stehen, im Gehen oder nur im Sitzen verrichtet werden? Sind Zwangshaltungen (Überkopfarbeit, Bücken, Knien) ausgeschlossen?
- Mentale und kognitive Anforderungen: Besteht Konzentrationsfähigkeit für komplexe Bildschirmarbeit? Sind Kundenkontakte, Lärmbelastungen oder Schichtarbeit zu meiden?
- Mobilität und Wegzeiten: Ist das Lenken eines Fahrzeugs zumutbar? Wie wirkt sich der Arbeitsweg aus?
3. Die strikte Zweiteilung des Arztzeugnisses: Teil A vs. Teil B
Um den divergierenden rechtlichen Anforderungen gerecht zu werden, hat sich in der Schweizer Medizin und Sozialversicherung die klare Zweiteilung des Zeugnisses etabliert:
Teil A: Arbeitsunfähigkeitszeugnis zuhanden des Arbeitgebers
Dieses Dokument wird dem Patienten ausgehändigt oder mit dessen Einwilligung an den Arbeitgeber übermittelt. Es enthält:
Teil B: Vertraulicher ärztlicher Kurzbericht zuhanden des Vertrauensarztes oder KTG-Versicherers
Krankentaggeldversicherer (KTG nach dem Versicherungsvertragsgesetz VVG oder KVG) übernehmen bei längeren Krankheitsausfällen die Lohnfortzahlung. Zur Prüfung ihrer Leistungspflicht haben sie Anspruch auf detaillierte medizinische Informationen. Diese dürfen jedoch gemäss Art. 321 StGB niemals direkt an die Personalabteilung des Arbeitgebers gesendet werden, sondern ausschliesslich an den ärztlichen Dienst des Versicherers:
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- Vollständige Personalien des Arbeitnehmers (Name, Vorname, Geburtsdatum, Wohnadresse).
- Datum der Untersuchung und Ausstellungsdatum des Zeugnisses.
- Beginn und voraussichtliche Enddauer der attestierten Arbeitsunfähigkeit (oder Angabe der nächsten Konsultation).
- Grad der Arbeitsunfähigkeit in Prozent (z.B. 100 %, 50 %).
- Unterscheidung der Ursache: Krankheit, Unfall oder Mutterschaft (keine weiteren Details!).
- Bei Teilarbeitsfähigkeit: Funktionelles Belastungsprofil (was darf der Arbeitnehmer tun, was muss unterbleiben).
- STRIKT VERBOTEN in Teil A: Nennung von Diagnosen, Symptomen, ICD-10-Codes, Behandlungsplänen, Medikation, prognostischen Erwägungen über die Krankheitsnatur oder Rückschlüsse auf psychische Belastungen.
- Vollständige Diagnosen nach ICD-10 mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit.
- Relevante Nebendiagnosen und Vorerkrankungen.
- Anamnese, klinische Befunde und therapeutische Massnahmen (Fachtherapien, Medikamente, stationäre Aufenthalte).
- Begründung der Arbeitsunfähigkeit aus medizinischer Sicht.
- Prognose und voraussichtliche Dauer der Rekonvaleszenz.
- Schriftliche Entbindungserklärung des Patienten muss der Praxis zwingend vorliegen!
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4. Tabelle: Strukturierte Gegenüberstellung Teil A vs. Teil B
- Kriterium: :--- | Teil A: Arbeitgeber-Zeugnis: :--- | Teil B: KTG- / Vertrauensarzt-Bericht: :---
- Kriterium: Gesetzliche Basis | Teil A: Arbeitgeber-Zeugnis: Art. 324a OR, Art. 328b OR, nDSG | Teil B: KTG- / Vertrauensarzt-Bericht: Art. 57 KVG, VVG, Art. 321 StGB
- Kriterium: Empfänger | Teil A: Arbeitgeber-Zeugnis: Arbeitgeber / Personalabteilung | Teil B: KTG- / Vertrauensarzt-Bericht: Vertrauensärztlicher Dienst der Versicherung
- Kriterium: Diagnosenachweis | Teil A: Arbeitgeber-Zeugnis: STRIKT VERBOTEN (keine ICD-10, keine Befunde) | Teil B: KTG- / Vertrauensarzt-Bericht: ERFORDERLICH (ICD-10, Befundberichte, Kausalität)
- Kriterium: Angabe der Ursache | Teil A: Arbeitgeber-Zeugnis: Nur Grobraster: Krankheit, Unfall, Mutterschaft | Teil B: KTG- / Vertrauensarzt-Bericht: Detaillierte Kausalitäts- und Differenzialdiagnostik
- Kriterium: Grad der Arbeitsunfähigkeit | Teil A: Arbeitgeber-Zeugnis: Grad in Prozent (z.B. 40 %, 100 %) | Teil B: KTG- / Vertrauensarzt-Bericht: Prozentangabe plus klinisch-funktionelle Begründung
- Kriterium: Funktionelles Belastungsprofil | Teil A: Arbeitgeber-Zeugnis: Ja (Arbeitsplatzanpassung, Schonung, Hebelimiten) | Teil B: KTG- / Vertrauensarzt-Bericht: Ja (ausführliches Zumutbarkeitsprofil nach SIM)
- Kriterium: Therapie und Medikation | Teil A: Arbeitgeber-Zeugnis: Keine Angaben | Teil B: KTG- / Vertrauensarzt-Bericht: Detaillierter Behandlungs- und Rehabilitationsplan
- Kriterium: Prognoseangabe | Teil A: Arbeitgeber-Zeugnis: Voraussichtliches Ende / nächste Konsultation | Teil B: KTG- / Vertrauensarzt-Bericht: Detaillierte medizinische Verlaufsprognose
- Kriterium: Strafbarkeitsrisiko bei Verletzung | Teil A: Arbeitgeber-Zeugnis: Bei Diagnose-Offenlegung: Art. 321 StGB verwirklicht | Teil B: KTG- / Vertrauensarzt-Bericht: Bei Versand an Arbeitgeber: Art. 321 StGB verwirklicht
- Kriterium: Abrechnung im TARDOC | Teil A: Arbeitgeber-Zeugnis: Zeugnispositionen LKAAT 1.0c | Teil B: KTG- / Vertrauensarzt-Bericht: Berichte in Abwesenheit, Aktenstudium LKAAT 1.0c
5. Das Rückdatierungsverbot und die Sorgfaltspflichten nach FMH-Standesordnung
Ein häufiger Streitpunkt zwischen Arbeitgebern, Versicherern und Arztpraxen ist die Rückdatierung von Arbeitsunfähigkeitszeugnissen. Erscheint eine Patientin erst am Donnerstag in der Sprechstunde und verlangt ein rückwirkendes Zeugnis ab Montag, befindet sich die Ärztin in einer delikaten Beweissituation:
- Grundsatz der persönlichen Wahrnehmung: Gemäss Art. 398 Abs. 2 OR (sorgfältige Ausführung des Auftrags) und den Standesregeln der FMH darf eine Ärztin nur bescheinigen, was sie selbst unmittelbar durch eigene fachärztliche Untersuchung festgestellt hat.
- Strafrechtliche Konsequenzen unrichtiger Zeugnisse (Art. 318 StGB): Wer als Arzt oder andere Medizinalperson vorsätzlich ein unwahres Zeugnis ausstellt, das zum Gebrauch bei einer Behörde oder zur Erlangung eines unberechtigten Vorteils bestimmt ist, wird nach Art. 318 Ziff. 1 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Auch grob fahrlässige Gefälligkeitsbescheinigungen ohne jede klinische Plausibilisierung können disziplinarische und haftungsrechtliche Sanktionen nach sich ziehen.
- Ausnahmsweise Rückdatierung bei glaubhafter Anamnese: Eine Rückdatierung ist nur für wenige Tage (in der Regel maximal 2 bis 3 Tage vor der Erstkonsultation) zulässig, wenn:
- Die Patientin oder der Patient aus objektiv nachvollziehbaren Gründen (beispielsweise hohes Fieber, akute Immobilität, Wochenende) die Praxis nicht früher aufsuchen konnte.
- Der aktuelle klinische Befund den anamnestisch geschilderten Verlauf für die vorangegangenen Tage mit hoher Wahrscheinlichkeit bestätigt.
- Das Zeugnis transparent formuliert wird: Das Ausstellungsdatum muss das tatsächliche Untersuchungsdatum sein, und die Rückwirkung muss explizit gekennzeichnet werden (z.B. "Arbeitsunfähig nach glaubhaften anamnestischen Angaben seit...").
6. Teilarbeitsfähigkeit und Arbeitsversuche im Schweizer Arbeitsrecht
Eine 100-prozentige Krankschreibung ist bei vielen Erkrankungen weder medizinisch noch volkswirtschaftlich sinnvoll. Eine rasche stufenweise Reintegration verhindert Chronifizierung und den Verlust der Tagesstruktur. Das Schweizer Arbeitsrecht verlangt bei Teilarbeitsfähigkeit jedoch ein klares Vorgehen:
Aufteilung nach Arbeitszeit versus Leistung
Bei einer attestierten Teilarbeitsfähigkeit von beispielsweise 50 % stehen Arbeitgeber und Arbeitnehmer oft vor der Frage: Bedeutet dies einen Halbtagseinsatz bei normaler Leistung oder einen Ganztagseinsatz bei reduzierter Effizienz?
Der therapeutische Arbeitsversuch
Zur Abklärung der tatsächlichen Belastbarkeit kann ein therapeutischer Arbeitsversuch vereinbart werden. Während dieser Phase bleibt die versicherte Person formell zu 100 % arbeitsunfähig und bezieht weiterhin KTG-Taggelder, um den Versicherungsschutz nicht zu gefährden. Der Einsatz dient ausschliesslich der Belastungserprobung und muss mit dem Taggeldversicherer vorab schriftlich abgestimmt werden.
- Pensenreduktion (zeitliche Einschränkung): Der Mitarbeiter arbeitet beispielsweise 4 statt 8 Stunden pro Tag, erbringt in dieser Zeit jedoch die volle Normalleistung. Dies ist der Regelfall bei Erschöpfungszuständen, Schmerzsyndromen oder Rekonvaleszenz nach Operationen.
- Leistungsreduktion (verminderte Ergiebigkeit): Der Mitarbeiter ist die volle Arbeitszeit anwesend, arbeitet jedoch langsamer, benötigt häufigere Pausen oder darf nur leichtere Teiltätigkeiten verrichten. Dies muss im Zeugnis ausdrücklich als solches deklariert werden, um Lohnberechnungsstreitigkeiten zu vermeiden.
7. Der Vertrauensarzt nach Art. 57 KVG und die Grenzen seiner Befugnisse
Zweifelt der Arbeitgeber oder die Taggeldversicherung an der Richtigkeit des ausgestellten Zeugnisses, hat er das Recht, auf eigene Kosten eine vertrauensärztliche Untersuchung anzuordnen:
- Rechtsstellung des Vertrauensarztes: Der Vertrauensarzt gemäss Art. 57 KVG nimmt eine unabhängige Expertenstellung ein. Er untersucht den Arbeitnehmer und beurteilt die Arbeitsfähigkeit aus neutraler medizinischer Sicht.
- Schweigepflicht gegenüber der Geschäftsleitung: Auch der Vertrauensarzt untersteht gegenüber dem Arbeitgeber der strikten Schweigepflicht nach Art. 321 StGB! Er darf der Personalabteilung lediglich mitteilen:
- Bestätigung, Abänderung oder Aufhebung der attestierten Arbeitsunfähigkeit.
- Ausmass und voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit.
- Angabe des funktionellen Belastungsprofils für alternative Arbeitsplätze.
- Keinesfalls Diagnosen, Befunde oder Details der Krankengeschichte!
- Konflikt zwischen Hausarzt und Vertrauensarzt: Weichen die Beurteilungen voneinander ab, hat das Vertrauensarztzeugnis nicht automatisch Vorrang. Im Streitfall entscheidet das Arbeitsgericht oder das Sozialversicherungsgericht nach freier Beweiswürdigung, wobei regelmässig ein gerichtliches Gutachten eingeholt wird.
8. Abrechnung von Zeugnissen und Berichten im TARDOC (LKAAT 1.0c) 2026
Mit dem Übergang von TARMED zu TARDOC im Jahr 2026 ändert sich die Verrechnung administrativer und berichterstattender ärztlicher Leistungen grundlegend. Im Leistungskatalog ambulante Arzttarife (LKAAT 1.0c) gilt:
Weitere Details zu den kantonalen Tarifen finden Sie in unserer Analyse zu den TARDOC Taxpunktwerten in den Schweizer Kantonen.
- 1-Minuten-Taktung statt Pauschalblöcke: Leistungen in Abwesenheit des Patienten – wie das Studium von Vorakten, die Beurteilung von Befundberichten und das Verfassen differenzierter vertrauensärztlicher Stellungnahmen – werden minutengenau erfasst.
- Transparente Dokumentationspflicht: Schweizer Krankenversicherer und KVG-Tarifprüfstellen fordern einen lückenlosen Nachweis über die aufgewendete Zeit. Ein Eintrag in der elektronischen Krankengeschichte muss belegen, welcher Bericht zu welchem Zweck verfasst wurde.
- Kostenträger-Trennung: Die Ausstellung des einfachen Arbeitgeberzeugnisses im Rahmen der Konsultation ist Bestandteil der allgemeinen Konsultationszeit. Ausführliche Berichte an Taggeldversicherer (KTG nach VVG) werden nach den vertraglichen Ansätzen des jeweiligen Versicherers oder nach Zeitaufwand verrechnet.
9. Kopierfertige Vorlage 1: Teil A – Arbeitsunfähigkeitszeugnis für den Arbeitgeber (Strikt ohne Diagnose)
Nutzen Sie diese standardisierte Vorlage für den Praxisalltag. Sie schützt das Berufsgeheimnis nach Art. 321 StGB vollumfänglich:
ARBEITSUNFÄHIGKEITSZEUGNIS (TEIL A – ZUHANDEN DES ARBEITGEBERS)
Ausgestellt gemäss Art. 324a OR, Art. 328b OR und Art. 321 StGB
PRAXISANGABEN:
Praxis / Ärztezentrum: [Name der Praxis / Gemeinschaftspraxis]
Behandelnde Ärztin / Behandelnder Arzt: [Name, Vorname, Facharzttitel]
Adresse: [Strasse, Hausnummer, PLZ Ort, Kanton]
Telefon / E-Mail: [Praxiskontakt]
PERSONALISIERUNG DES ARBEITNEHMERS:
Name, Vorname: [Name, Vorname der Patientin / des Patienten]
Geburtsdatum: [TT.MM.JJJJ]
Wohnadresse: [Strasse, PLZ Ort]
Arbeitgeber: [Name des Unternehmens / Betriebes]
ATTESTATION DER ARBEITSUNFÄHIGKEIT:
Die oben genannte Person wurde in unserer Praxis persönlich ärztlich untersucht.
Aufgrund eines medizinischen Gesundheitsschadens besteht eine Arbeitsunfähigkeit:
- Zeitraum: vom [TT.MM.JJJJ] bis voraussichtlich [TT.MM.JJJJ]
- Grad der Arbeitsunfähigkeit: [z.B. 100 % / 50 % / 30 %]
- Ursache der Arbeitsunfähigkeit:
[ ] Krankheit
[ ] Unfall (gemeldet bei der zuständigen Unfallversicherung)
[ ] Schwangerschaft / Mutterschaft
(Hinweis: Aus datenschutz- und standesrechtlichen Gründen dürfen keine weiteren medizinischen Angaben gemacht werden.)
BEI TEILARBEITSFÄHIGKEIT – FUNKTIONELLES BELASTUNGSPROFIL:
Für die Ausübung einer leidensangepassten Tätigkeit bestehen folgende medizinische Vorgaben:
1. Zeitliche Aufteilung: [z.B. Halbtagsarbeit am Vormittag / reduziertes Tagespensum von max. 4 Stunden]
2. Körperliche Belastung: [z.B. ausschliesslich leichte sitzende Tätigkeiten / kein Heben von Lasten über 5 kg]
3. Haltungsvorgaben: [z.B. Wechsel zwischen Sitzen und Stehen nach 45 Minuten erforderlich / keine Zwangshaltungen]
4. Kognitive Anforderungen: [z.B. keine zeitkritischen Akkordarbeiten / Vermeidung von Nacht- und Schichtarbeit]
VERLAUF & WEITERE KONSULTATION:
Nächste ärztliche Verlaufsbeurteilung geplant am: [TT.MM.JJJJ]
Eine Wiederaufnahme der Arbeit vor diesem Datum ist bei Beschwerdebesserung nach Absprache möglich.
Ort, Datum: [Ort], den [TT.MM.JJJJ]
Unterschrift & Praxisstempel: ____________________________________10. Kopierfertige Vorlage 2: Teil B – Vertraulicher Kurzbericht für den Vertrauensarzt / KTG-Versicherer
Diese Vorlage dient ausschliesslich der Weitergabe an den ärztlichen Dienst der Versicherung unter Vorliegen einer Schweigepflichtentbindung:
VERTRAULICHER ÄRZTLICHER KURZBERICHT (TEIL B – ZUHANDEN DES VERTRAUENSARZTES / KTG-VERSICHERERS)
Ausschliesslich zur Eröffnung durch medizinisches Fachpersonal bestimmt (Art. 321 StGB / Art. 57 KVG)
EMPFÄNGER:
Vertrauensärztlicher Dienst: [Name der Krankentaggeldversicherung]
Zuhanden von: Vertrauensärztlicher Dienst / Medizinisches Kompetenzzentrum
Adresse: [Adresse der Versicherung]
PATIENTENANGABEN:
Name, Vorname: [Name, Vorname]
Geburtsdatum: [TT.MM.JJJJ] | AHV-Nr.: [756.XXXX.XXXX.XX]
Schadennummer / Policennummer: [Schadennummer der Versicherung]
Arbeitgeber: [Unternehmen] | Angestammter Beruf: [Genaue Berufsbezeichnung]
1. MEDIZINISCHE DIAGNOSEN (ICD-10):
Hauptdiagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:
- [ICD-10-Code]: [Vollständiger Klartext, z.B. M54.5 Lumbago mit radikulärer Reizsymptomatik L5 links]
Relevante Nebendiagnosen:
- [ICD-10-Code]: [z.B. I10 Essenzielle Hypertonie]
2. ANAMNESE & BEFUNDE:
- Erstkonsultation wegen dieses Leidens am: [TT.MM.JJJJ]
- Objektive klinische Befunde: [z.B. Lasègue links bei 45 Grad positiv, Finger-Boden-Abstand 35 cm, neurologisches Defizit]
- Durchgeführte apparative Diagnostik: [z.B. MRT LWS vom TT.MM.JJJJ: Bandscheibenprotrusion L4/L5 mit Nervenwurzelkontakt]
3. THERAPIE & BEHANDLUNGSPLAN:
- Medikation: [Verabreichte / verordnete Wirkstoffe und Dosierung]
- Fachärztliche Mitbehandlung / Physiotherapie: [z.B. 9 Sitzungen Physiotherapie verordnet]
- Geplante Massnahmen / Interventionen: [z.B. Infiltration, fachärztliche Zweitmeinung]
4. ARBEITSUNFÄHIGKEIT & ZUMUTBARKEITSPROFIL (SIM-STANDARD):
- Bisherige Tätigkeit: Arbeitsfähig zu [0] % seit [TT.MM.JJJJ] bis voraussichtlich [TT.MM.JJJJ]
- Angepasste Tätigkeit (körperlich leicht, wechselbelastend): Arbeitsfähig zu [50] % ab [TT.MM.JJJJ] zumutbar.
- Leistungseinschränkungen: Heben max. 5 kg, keine anhaltenden Rotationsbewegungen der Wirbelsäule.
5. VERLAUFSPROGNOSE:
- Prognose zur Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit im angestammten Beruf: [günstig / vorsichtig / ungünstig]
- Voraussichtliche Behandlungsdauer: [z.B. 4 bis 6 Wochen]
Schweigepflichtentbindung des Patienten liegt in der Praxis vor: [X] Ja [ ] Nein
Ort, Datum: [Ort], den [TT.MM.JJJJ]
Unterschrift & Facharztstempel: ____________________________________11. Wie DocReport AI Schweizer Praxen schützt (10-Sekunden SIM-AUF Generator)
Die manuelle Erstellung zweigeteilter Zeugnisse und das sorgfältige Ausblenden aller Diagnoseangaben für den Arbeitgeber kostet wertvolle Sprechstundenzeit. Hier setzt der spezialisierte Schweizer Formular-Generator von DocReport an:
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- Sprachbasierte Direkterfassung: Während Sie mit dem Patienten über die Krankschreibung, Schonungsmassnahmen und die Wiedereingliederung sprechen, erfasst DocReport die Konsultation im Hintergrund.
- Deterministische Diagnosetrennung: Die Software generiert vollautomatisch zwei getrennte Dokumente. Der Algorithmus prüft Teil A deterministisch auf das Nichtvorhandensein von ICD-10-Codes, Diagnosebegriffen und sensiblen Fachbezeichnungen.
- SIM-Konformes Belastungsprofil: Einschränkungen beim Heben, Tragen oder Stehen werden strukturiert formuliert und als klare Empfehlungen ausgegeben.
- Rechtssicherer PDF-Export: Beide Teile können mit einem Klick separat als PDF exportiert oder über die standardisierte Schnittstelle in Ihr bestehendes Praxisinformationssystem (PIS) übertragen werden.
- Volle Datensouveränität nach nDSG: Alle Patientendaten werden vor der KI-Verarbeitung lokal im Browser pseudonymisiert. Es gelangen keine Klarnamen oder AHV-Nummern an externe Cloud-Dienste.
12. Häufig gestellte Fragen (FAQ) zum Schweizer Arbeitsunfähigkeitszeugnis
Darf der Arbeitgeber die Diagnose im Zeugnis verlangen?
Nein, unter keinen Umständen. Art. 328b OR und Art. 321 StGB schützen das Patientengeheimnis absolut. Der Arbeitgeber darf lediglich Beginn, voraussichtliche Dauer, Grad der Arbeitsunfähigkeit und die Zuordnung zu Krankheit oder Unfall verlangen. Eine Weigerung des Arbeitnehmers, die Diagnose preiszugeben, stellt keine Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten dar.
Was droht der Praxis bei versehentlicher Nennung einer Diagnose gegenüber dem Arbeitgeber?
Die Offenlegung einer Diagnose gegenüber Dritten ohne ausdrückliche Einwilligung des Patienten erfüllt den Straftatbestand der Verletzung des Berufsgeheimnisses gemäss Art. 321 StGB (Freiheitsstrafe bis drei Jahre oder Geldstrafe). Zudem drohen standesrechtliche Rügen durch die kantonale Ärztegesellschaft und zivilrechtliche Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche des Patienten.
Ab welchem Krankheitstag muss in der Schweiz ein Arztzeugnis vorliegen?
Das Gesetz (Art. 324a OR) schreibt keinen festen Zeitpunkt vor. In den meisten Schweizer Arbeitsverträgen und Gesamtarbeitsverträgen (GAV) ist geregelt, dass ab dem 3. oder 4. Kalendertag ein Arztzeugnis einzureichen ist. Der Arbeitgeber hat jedoch das Recht, bei begründetem Verdacht oder vertraglicher Vereinbarung ein Zeugnis ab dem ersten Fehltag zu verlangen.
Wie wird ein Arztzeugnis im neuen TARDOC-Tarif 2026 abgerechnet?
Einfache Zeugnisse, die während der Konsultation ausgestellt werden, sind in den Grundkonsultationsminuten (ärztliche Leistung AL) enthalten. Bei komplexeren Beurteilungen, Studium von Vorakten oder Rückfragen von Vertrauensärzten werden die entsprechenden TARDOC-Positionen für Leistungen in Abwesenheit minutengenau nach LKAAT 1.0c abgerechnet.
Welche Bedeutung haben die SIM-Leitlinien vor Gericht?
Die Leitlinien der Swiss Insurance Medicine (SIM) gelten in der Rechtsprechung des Bundesgerichts und der kantonalen Versicherungsgerichte als massgebender medizinisch-forensischer Standard. Ein Arztzeugnis, das den SIM-Kriterien entspricht und ein konkretes funktionelles Belastungsprofil aufweist, besitzt im Streitfall eine signifikant höhere Beweiskraft als ein pauschales Prozentzeugnis.
13. Externe Referenzen und offizielle Schweizer Rechtsquellen
- Schweizerisches Strafgesetzbuch: Fedlex – Art. 321 StGB Verletzung des Berufsgeheimnisses
- Schweizerisches Obligationenrecht: Fedlex – Art. 324a & Art. 328b OR
- Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter: EDÖB – Leitfaden Arztzeugnisse am Arbeitsplatz
- Swiss Insurance Medicine: SIM Interdisziplinäre Leitlinien zur Arbeitsfähigkeitsbeurteilung
- Verbindung der Schweizer Ärztinnen und Ärzte: FMH – Rechtsberatung & Standesordnung
- Weiterführende Informationen zu Unfallberichten: Suva Unfallmeldung & IV-Verlaufsbericht Leitfaden
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Rechtlicher Hinweis
Dieser Fachbeitrag dient der praxisorientierten Information für medizinische Leistungserbringer in der Schweiz und stellt keine individuelle Rechtsberatung dar. Die ärztliche Verantwortung für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit und die Einhaltung der standesrechtlichen Pflichten liegt ausschliesslich bei der behandelnden Ärztin oder dem behandelnden Arzt. DocReport AI fungiert als rein unterstützendes Assistenzsystem. <!-- schema.org MedicalWebPage Article FAQPage -->
- Tarif: DocReport Premium (Schweiz) – 119 CHF / Monat (monatlich kündbar)
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