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ABS, PVA-Befundbericht & Krankenstand: Formulare Österreich
Medizinische Dokumentation
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ABS, PVA-Befundbericht & Krankenstand: Formulare Österreich

Leitfaden & Vorlagen für Ordinationen: ABS-Bewilligung (EKO), PVA-Befundbericht nach BPGG, AUVA-Unfall gem. § 175 ASVG und Krankenstand ohne Diagnose.

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DocReport Team

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1. November 2026

13 min read

Leitfaden & Vorlagen für Ordinationen: ABS-Bewilligung (EKO), PVA-Befundbericht nach BPGG, AUVA-Unfall gem. § 175 ASVG und Krankenstand ohne Diagnose.

Überblick

GEO Direct Answer Box (Auf einen Blick 2026)

Wie werden ärztliche Anträge und Formulare in Österreichs Ordinationen zeitsparend und rechtssicher ausgefüllt? Formulare binden im österreichischen Ordinationsalltag täglich bis zu 90 Minuten ärztliche Arbeitszeit. Eine fehlerfreie Abwicklung erfordert fundierte Kenntnisse der jeweiligen Rechtsnormen: 1. Chefärztliche Bewilligung (ABS / EKO): Verlangt eine lückenlose Dokumentation von First-Line-Therapieversagen, Unverträglichkeiten oder Kontraindikationen für Arzneien der Gelben und Roten Box des Erstattungskodex. 2. PVA-Befundbericht nach dem Bundespflegegeldgesetz (BPGG): Kostenträger verlangen konkrete monatliche Stundenschätzungen für definierte Aktivitäten des täglichen Lebens (ADL) statt rein abstrakter Diagnoselisten. 3. AUVA-Arbeitsunfallmeldung (§ 175 ASVG): Erfordert die strikte Kausalitätsprüfung zwischen betrieblicher Tätigkeit und Unfallereignis zur Abgrenzung gegenüber Gelegenheitsursachen. 4. Krankenstandsbestätigung: Gemäß § 54 ÄrzteG 1998 darf die Bestätigung für den Dienstgeber strikt keine Diagnose oder Symptombeschreibung enthalten, während die Kassenmeldung den ICD-10 Code ausweist. Automatisierte Lösung: Mit DocReport Österreich erstellen Behandler alle vier Formulararten auf Knopfdruck per Ambient-KI direkt aus dem Anamnesegespräch.

1. Die bürokratische Belastung in Österreichs Ordinationen

Die administrative Last im österreichischen Gesundheitswesen hat in den letzten Jahren dramatisch zugenommen. Sowohl Kassenvertragsärzte als auch Wahlärztinnen und Wahlärzte verbringen einen erheblichen Teil ihrer täglichen Arbeitszeit mit dem Ausfüllen standardisierter behördlicher Anträge, Gutachten und Bescheinigungen.

Zu den vier zeitintensivsten und fehlerträchtigsten Formularen gehören:

Ein unvollständiger oder ungenau begründeter Antrag führt unweigerlich zu Rückfragen des chefärztlichen Dienstes, Ablehnungsbescheiden oder zeitraubenden Beschwerdeverfahren. Behandler, die präzise Formulierungsmuster nutzen, sparen wöchentlich mehrere Stunden Büroarbeit und sichern ihren Patientinnen und Patienten lebenswichtige Versorgungsansprüche.

  • Der elektronische Bewilligungsantrag über das Arzneibewilligungs-Service (ABS) der Krankenversicherungsträger für Medikamente außerhalb des Grünen Bereichs des Erstattungskodex (EKO).
  • Der Ärztliche Befundbericht an die Pensionsversicherungsanstalt (PVA) zur Zuerkennung von Pflegegeld nach dem Bundespflegegeldgesetz (BPGG), Rehabilitationsgeld oder Berufsunfähigkeits- bzw. Invaliditätspension.
  • Die ärztliche Unfallmeldung an die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt (AUVA) nach § 175 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG).
  • Die zweigeteilte Krankenstandsbestätigung, bei der das arbeitsrechtliche Informationsinteresse des Dienstgebers mit der strengen ärztlichen Schweigepflicht nach § 54 ÄrzteG 1998 in Einklang gebracht werden muss.

2. Chefärztliche Bewilligung & ABS nach dem Erstattungskodex (EKO)

Die Verordnungsfähigkeit von Arzneimitteln auf Kassenrechnung ist im Erstattungskodex (EKO) geregelt, der vom Dachverband der Sozialversicherungsträger herausgegeben wird. Der EKO unterteilt alle zugelassenen Arzneispezialitäten in verschiedene Bereiche (Boxen):

Die drei Säulen einer erfolgreichen ABS-Begründung

Um im Arzneibewilligungs-Service (ABS) eine sofortige Freigabe durch den chefärztlichen Dienst der Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK) zu erzielen, muss der Antrag drei Kernfragen unmissverständlich beantworten:

  • Bereich im Erstattungskodex (EKO): :--- | Bewilligungsstatus: :--- | Voraussetzungen für Verordnung auf Kassenrechnung: :---
  • Bereich im Erstattungskodex (EKO): Grüne Box (G) | Bewilligungsstatus: Frei verschreibbar | Voraussetzungen für Verordnung auf Kassenrechnung: Wirtschaftliche Standardtherapien, keine chefärztliche Bewilligung erforderlich.
  • Bereich im Erstattungskodex (EKO): Gelbe Box (RE1 - Regelmäßige Erstattung mit Bewilligung) | Bewilligungsstatus: Chefärztliche Bewilligung vorab erforderlich | Voraussetzungen für Verordnung auf Kassenrechnung: Spezialmedikamente, Zweitlinientherapien, Nachweis spezifischer Indikationskriterien.
  • Bereich im Erstattungskodex (EKO): Gelbe Box (RE2 - Nachprüfende Kontrolle) | Bewilligungsstatus: Dokumentation in Kartei genügt | Voraussetzungen für Verordnung auf Kassenrechnung: Behandler dokumentiert Indikation im AIS; stichprobenartige chefärztliche Nachprüfung.
  • Bereich im Erstattungskodex (EKO): Rote Box (R) | Bewilligungsstatus: Zwingende Vorab-Bewilligung | Voraussetzungen für Verordnung auf Kassenrechnung: Befristete Aufnahme neuer Arzneien, strenge Einzelfallprüfung der medizinischen Notwendigkeit.
  • Bereich im Erstattungskodex (EKO): No-Box (Nicht im EKO) | Bewilligungsstatus: Ausnahmebewilligung (Off-Label / Spezialimport) | Voraussetzungen für Verordnung auf Kassenrechnung: Nur bewilligungsfähig, wenn keine therapeutische Alternative im EKO existiert und Lebensgefahr droht.
  • Unzureichende Wirksamkeit der Standardmedikation (First-Line-Failure): Welche Arzneien aus der Grünen Box wurden über welchen Zeitraum in welcher Dosierung eingenommen, und warum führten sie nicht zum therapeutischen Ziel?
  • Dokumentierte Kontraindikationen oder Unverträglichkeiten: Liegen schwere Nebenwirkungen, Allergien oder Organinsuffizienzen (z. B. eingeschränkte glomeruläre Filtrationsrate / GFR) vor, die den Einsatz preisgünstigerer Alternativen verbieten?
  • Indikationsspezifische Messwerte: Liegen aktuelle Labor- oder Funktionsparameter vor (z. B. HbA1c-Wert, LDL-Cholesterin, T-Score bei Osteoporose, FEV1-Wert bei Asthma/COPD), die die im EKO definierte Erstattungsschwelle belegen?

3. Ärztlicher Befundbericht an die PVA (Pflegegeld nach BPGG & Rehageld)

Anträge auf Pflegegeld nach dem Bundespflegegeldgesetz (BPGG) gehören zu den wichtigsten sozialen Absicherungsmaßnahmen in Österreich. Die zuständige Pensionsversicherungsanstalt (PVA auf pva.at) entscheidet auf Basis des ärztlichen Gutachtens über die Einstufung in eine der sieben gesetzlichen Pflegegeldstufen.

Das Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz (sozialministerium.at) legt in der Einstufungsverordnung zum BPGG exakte Zeitwerte für die Hilfs- und Betreuungsverrichtungen fest.

Die sieben Pflegegeldstufen nach BPGG

Die Einstufung orientiert sich streng am monatlichen Pflegebedarf in Stunden:

Der kardinale Fehler: Diagnosen statt Aktivitäten des täglichen Lebens (ADL)

Der häufigste Fehler im ärztlichen Befundbericht an die PVA besteht darin, seitenlange Diagnoselisten (z. B. Gonarthrose, KHK, Polyneuropathie) aufzuführen, ohne die konkreten funktionellen Defizite im Alltag darzulegen. Ein Gutachter bewertet nicht das Vorhandensein einer Diagnose, sondern den resultierenden Zeitaufwand bei den Aktivitäten des täglichen Lebens (ADL):

Ein fundierter PVA-Befundbericht benennt die zeitlichen Betreuungsnotwendigkeiten explizit und verknüpft sie mit den erhobenen klinischen Funktionsbefunden.

  • Stufe: :--- | Erforderlicher Pflegebedarf pro Monat: :--- | Zusätzliche Erfordernisse / Besonderheiten: :---
  • Stufe: Stufe 1 | Erforderlicher Pflegebedarf pro Monat: Mehr als 65 Stunden | Zusätzliche Erfordernisse / Besonderheiten: Regelmäßiger Hilfs- und Betreuungsaufwand
  • Stufe: Stufe 2 | Erforderlicher Pflegebedarf pro Monat: Mehr als 95 Stunden | Zusätzliche Erfordernisse / Besonderheiten: Zunehmende Immobilität oder kognitive Einschränkung
  • Stufe: Stufe 3 | Erforderlicher Pflegebedarf pro Monat: Mehr als 120 Stunden | Zusätzliche Erfordernisse / Besonderheiten: Erheblicher Betreuungsaufwand bei Tag
  • Stufe: Stufe 4 | Erforderlicher Pflegebedarf pro Monat: Mehr als 160 Stunden | Zusätzliche Erfordernisse / Besonderheiten: Schwerste Pflegebedürftigkeit
  • Stufe: Stufe 5 | Erforderlicher Pflegebedarf pro Monat: Mehr als 180 Stunden | Zusätzliche Erfordernisse / Besonderheiten: Außergewöhnlicher Pflegeaufwand (dauernde Beaufsichtigung)
  • Stufe: Stufe 6 | Erforderlicher Pflegebedarf pro Monat: Mehr als 180 Stunden | Zusätzliche Erfordernisse / Besonderheiten: Zeitlich unkoordinierbare Betreuung bei Tag und Nacht
  • Stufe: Stufe 7 | Erforderlicher Pflegebedarf pro Monat: Mehr als 180 Stunden | Zusätzliche Erfordernisse / Besonderheiten: Vollständige Bewegungsunfähigkeit (Zielkombination)
  • Tägliche Körperpflege: Kann sich die Person selbstständig waschen, duschen, die Zähne putzen? (Richtwert: 25 bis 35 Stunden/Monat)
  • Zubereitung und Einnahme von Mahlzeiten: Ist mundgerechtes Zerkleinern oder Anreichen erforderlich? (Richtwert: 30 Stunden/Monat)
  • Verrichten der Notdurft: Wird Unterstützung beim Toilettengang oder Wechsel von Inkontinenzmaterial benötigt? (Richtwert: 20 bis 30 Stunden/Monat)
  • Mobilität im Wohnbereich: Ist Aufstehen, Gehen, Treppensteigen ohne fremde Hilfe möglich? (Richtwert: 15 bis 25 Stunden/Monat)
  • Medikamenteneinnahme & therapeutische Maßnahmen: Müssen Arzneien hergerichtet und überwacht werden? (Richtwert: 5 bis 10 Stunden/Monat)
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4. AUVA-Arbeitsunfallmeldung nach § 175 ASVG

Ereignet sich ein Unfall im Rahmen einer versicherten Erwerbstätigkeit, auf dem direkten Arbeitsweg oder im Bildungswesen, ist die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt (AUVA auf auva.at) der zuständige Träger der gesetzlichen Unfallversicherung.

Gemäß § 175 ASVG gilt als Arbeitsunfall:

„Ein Unfall, der sich im örtlichen, zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit der die Versicherung begründenden Beschäftigung ereignet.“ (Vgl. Rechtsinformationssystem des Bundes: Bundesrecht konsolidiert: § 175 ASVG auf ris.bka.gv.at).

Forensische Kausalitätsprüfung: Arbeitsunfall vs. Gelegenheitsursache

Ärztinnen und Ärzte in Ordinationen und Spitalsambulanzen tragen bei der Erstaufnahme eine enorme Verantwortung. Bestreitet die AUVA den ursächlichen Zusammenhang, muss die gesetzliche Krankenversicherung einspringen, und dem Verletzten entgehen Ansprüche auf Versehrtengeld, Unfallheilbehandlung oder Umschulungsmaßnahmen.

Im ärztlichen Bericht muss differenziert werden:

  • Das unfallkausale Ereignis: Plötzliche, von außen einwirkende Gewalteinwirkung auf den Körper (z. B. Sturz von der Leiter, Schnittverletzung durch Fräsmaschine).
  • Die Gelegenheitsursache (Vorerkrankung): Trat ein Meniskusriss oder Sehnenriss bei einer alltäglichen, physiologischen Bewegung (wie bloßem Aufstehen oder leichtem Bücken) auf, wertet die Rechtsprechung dies als bloße Manifestation eines degenerativen Vorschadens ohne unfallversicherungsrechtlichen Kausalzusammenhang.
  • Dokumentation des Erstzustands: Exakte Fotodokumentation von Schürfwunden, Hämatomen, Schwellungen und Gelenkbeweglichkeit (Neutral-Null-Methode), um spätere Einwände der Versicherung bezüglich unfallfremder Kausalität zu entkräften.

5. Krankenstandsbestätigung für den Dienstgeber (§ 54 ÄrzteG 1998)

Kaum eine ärztliche Bescheinigung führt im österreichischen Arbeitsrecht zu so vielen Missverständnissen wie die Krankenstandsbestätigung. Hier kollidieren zwei schutzwürdige Interessen:

Das absolute Diagnoseverbot gegenüber dem Dienstgeber

Das österreichische Recht verbietet dem behandelnden Arzt kategorisch, dem Arbeitgeber Diagnosen, Verdachtsdiagnosen, Symptome oder Hinweise auf die Art der Erkrankung mitzuteilen. Selbst Hinweise wie „akute Belastungsreaktion“, „Magen-Darm-Infekt“ oder der Praxisstempel einer psychiatrischen Fachordination können eine strafbare Verletzung der ärztlichen Schweigepflicht begründen.

Verstößt eine Ordination gegen dieses Trennungsgebot, drohen berufsrechtliche Disziplinarverfahren durch die Ärztekammer sowie Schadenersatzklagen des Betroffenen.

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|               Zweigeteilte Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit                   |
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| TEIL A: Bestätigung für den DIENSTGEBER (Strikt diagnosefrei gem. § 54 ÄrzteG)    |
| - Name und Geburtsdatum des Arbeitnehmers                                         |
| - Beginn der Arbeitsunfähigkeit (Datum)                                           |
| - Voraussichtliches Ende der Arbeitsunfähigkeit (Datum)                           |
| - Ursache: Ausschließlich "Krankheit" oder "Arbeitsunfall"                        |
| - Unterschrift und Stempel des Behandlers                                         |
| [KEINE ICD-10 CODES! KEINE BEFUNDE! KEINE FACHSPEZIFISCHEN DIAGNOSEHINWEISE!]     |
|                                                                                   |
| TEIL B: Elektronische Meldung an ÖGK / SVS / BVAEB & WAHonline                    |
| - Vollständige ICD-10 Codierung                                                   |
| - Klinischer Befund & medizinische Begründung                                     |
| - Rechnungs- und Leistungspositionen nach AHO                                     |
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  • Der Arbeitgeber verlangt Gewissheit über Beginn, voraussichtliche Dauer und Ursache (Krankheit vs. Arbeitsunfall) der Arbeitsunfähigkeit zur Klärung der Entgeltfortzahlungspflicht.
  • Die Patientin oder der Patient genießt den absoluten Schutz des ärztlichen Berufsgeheimnisses nach § 54 ÄrzteG 1998 und § 121 StGB.

6. Kopierfertige Strukturvorlagen für den österreichischen Ordinationsalltag

Die folgenden vier Strukturvorlagen können direkt in Ihr Arztinformationssystem (AIS) oder in DocReport übernommen werden:

Vorlage 1: Chefärztliche Bewilligung (ABS / EKO)

Vorlage 2: Ärztlicher Befundbericht an die PVA (Pflegegeld nach BPGG)

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ABS-BEWILLIGUNGSANTRAG GEMÄSS ERSTATTUNGSKODEX (EKO)
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Empfänger:            Chefarzt der Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK)
Datum:                18.03.2026
Patient:              [AT_PATIENT_NAME_1], geb. [AT_DOB_1]
SVNr:                 [AT_SVNR_1]

BEGEHRTE MEDIKATION:
Präparat / Wirkstoff: [Arzneispezialität, Darreichungsform, Dosierung]
Packungsgröße / OP:   [z. B. 3 Monatspackungen / Dauertherapie]
EKO-Einstufung:       Gelbe Box (RE1)

MEDIZINISCHE BEGRÜNDUNG (Kriterien nach EKO):
1. Diagnose (ICD-10): [z. B. E11.20 Typ-2-Diabetes mit Nierenkomplikationen]
2. First-Line-Versagen: 
   Eine Vortherapie mit [Standardpräparat aus Grüner Box] über [Dauer, z. B. 6 Monate] 
   in maximal tolerierter Dosis ([Dosierung]) führte zu keinem ausreichenden Therapie-
   erfolg (aktueller Messwert: [z. B. HbA1c 8,9 %; eGFR 42 ml/min]).
3. Kontraindikationen:
   Der Einsatz von [weiteres Alternativpräparat] ist aufgrund von [nachgewiesene
   Unverträglichkeit, z. B. schwere gastrointestinale Intoleranz / Laktatazidose-Risiko]
   kontraindiziert.
4. Therapieziel & Notwendigkeit:
   Die Verordnung des begehrten Präparats ist medizinisch zwingend indiziert, um eine 
   weitere Organprogression und stationäre Hospitalisierung abzuwenden.
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Vorlage 3: AUVA-Arbeitsunfallmeldung (§ 175 ASVG)

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ÄRZTLICHER BEFUNDBERICHT AN DIE PENSIONSVERSICHERUNGSANSTALT (PVA)
BEURTEILUNG DES PFLEGEBEDARFS GEMÄSS BUNDESPFLEGEGELDGESETZ (BPGG)
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Untersuchungsdatum:   18.03.2026
Patient:              [AT_PATIENT_NAME_1], geb. [AT_DOB_1], SVNr: [AT_SVNR_1]

RELEVANTE DAUERDIAGNOSEN (ICD-10):
- G30.1 / F00.1  Alzheimer-Demenz mit frühem Beginn, mäßiggradiges Stadium
- I69.3          Folgen eines zerebralen Infarkts (Hemiparese linksbetont)
- M16.1          Koxarthrose beidseits mit massiver Gehstreckeneinschränkung

FUNKTIONELLE BETREUUNGS- UND HILFSAUFWÄNDE (ADL) PRO MONAT:
1. Tägliche Körperpflege (Waschen, Baden, Kämmen, Mundhygiene):
   Vollständige Hilflosigkeit; Patient kann sich wegen Hemiparese nicht eigenständig 
   waschen. Zeitaufwand: 2x täglich je 30 Minuten = 30 Stunden / Monat.
2. Zubereitung & Einnahme von Mahlzeiten:
   Zubereitung vollständig fremdbestimmt; Zerkleinern der Nahrung und Überwachung 
   des Schluckaktes bei Dysphagie erforderlich = 30 Stunden / Monat.
3. Verrichten der Notdurft (Inkontinenzversorgung):
   Harn- und Stuhlinkontinenz; Wechsel von Vorlagen und Reinigung 4x täglich durch 
   Pflegeperson = 24 Stunden / Monat.
4. Mobilität & Fortbewegung im Wohnbereich:
   Transfer Bett/Rollstuhl nur mit Personenhilfe möglich. Sturzgefahr = 20 Stunden / Monat.
5. Medikamenteneinnahme & Vitalwertkontrolle:
   Aufgrund kognitiver Defizite keine Eigenmedikation möglich = 10 Stunden / Monat.

GESCHÄTZTER GESAMTPFLEGEBEDARF: ca. 114 Stunden / Monat (Empfehlung: BPGG Stufe 3)
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Vorlage 4: Krankenstandsbestätigung für den Dienstgeber (§ 54 ÄrzteG)

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ÄRZTLICHE ERSTMELDUNG EINES ARBEITSUNFALLES GEMÄSS § 175 ASVG (AUVA)
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Datum des Unfalls:    18.03.2026, 09:15 Uhr      Erstuntersuchung: 18.03.2026, 10:30 Uhr
Verletzte Person:     [AT_PATIENT_NAME_1], geb. [AT_DOB_1], SVNr: [AT_SVNR_1]
Dienstgeber / Schule: [Name des Betriebs / Ausbildungsstätte]

UNFALLHERGANG & KAUSALITÄT:
Beim Beladen eines Lieferfahrzeugs auf dem Betriebsgelände rutschte der Patient auf einer
ölverschmierten Laderampe aus und stürzte rücklings aus ca. 1 Meter Höhe auf die rechte
Schulter und den Thorax. Unmittelbares Schadensereignis von außen. Keine Gelegenheitsursache.

KLINISCHER ERSTBEFUND:
- Sichtbare Schürfwunde (5x3 cm) über der rechten Clavicula, ausgeprägtes Hämatom.
- Druckschmerz Acromion und Tuberculum majus rechts; Bewegungsschmerz Abduktion/Elevation
  aktiv ab 45 Grad blockiert (Neutral-Null: Abduktion 45/0/180).
- Röntgen rechte Schulter: Keine knöcherne Kontinuitätsunterbrechung. V.a. Partialruptur
  der Supraspinatussehne (akute traumatische Läsion).

DIAGNOSE (ICD-10):
- S43.4  Verstauchung und Zerrung des Schultergelenkes rechts
- S40.0  Prellung der Schulter und des Oberarmes

ARBEITSUNFÄHIGKEIT:
Arbeitsunfähig ab:    18.03.2026                 Voraussichtlich bis: 01.04.2026
AUVA-Heilbehandlung eingeleitet. Überweisung zur MRT-Untersuchung veranlasst.
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text
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                      BESTÄTIGUNG DER ARBEITSUNFÄHIGKEIT
                  (Ausfertigung für den Dienstgeber / Arbeitgeber)
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Ordination Dr. med. univ. Michael Leitner | Wahlarzt aller Kassen
Landstraße 24, 4020 Linz | Tel: +43 732 77 00 00

ANGABEN ZUR ARBEITSUNFÄHIGKEIT:
Frau / Herr:          [AT_PATIENT_NAME_1], geb. [AT_DOB_1]
Wohnhaft in:          [Adresse des Arbeitnehmers]

Beginn der Arbeitsunfähigkeit:   18.03.2026
Voraussichtliches Ende:          25.03.2026
Nächste ärztliche Konsultation:  25.03.2026

URSACHE DER ARBEITSUNFÄHIGKEIT (zutreffendes angekreuzt):
[X] KRANKHEIT
[ ] ARBEITSUNFALL / BERUFSKRANKHEIT

HINWEIS GEMÄSS § 54 ÄRZTEGESETZ 1998:
Gemäß den Bestimmungen des Ärztegesetzes 1998 (§ 54) unterliegt die Angabe von
medizinischen Diagnosen der ärztlichen Verschwiegenheitspflicht und ist auf dieser
Bestätigung unzulässig.

Linz, am 18.03.2026                            .........................................
                                               Stempel und Unterschrift der Ärztin/des Arztes
========================================================================================

7. Der integrierte Formular-Autopilot in DocReport

Die manuelle Pflege von Formulartexten bindet wertvolle klinische Ressourcen. DocReport integriert die gesamte österreichische Formular-Suite in einen nahtlosen, sprachbasierten Workflow:

Weitere rechtliche Details zur DSGVO- und DSB-konformen Einbindung von Assistenzsystemen finden Sie in unserem Beitrag zur KI-Dokumentation nach § 51 & § 54 ÄrzteG 1998.

  • Ambient-Erfassung im Gespräch: Während der Anamnese erfasst das System den geschilderten Unfallhergang, ADL-Einschränkungen oder Unverträglichkeiten vollautomatisch.
  • Zero-Trust-Anonymisierung im Browser: Namen, Geburtsdaten und die 10-stellige Sozialversicherungsnummer werden lokal maskiert, bevor die medizinische Synthese erfolgt. Erfahren Sie mehr über unsere Sicherheitsarchitektur in der Datenschutzerklärung für Österreich.
  • Automatischer Formulardruck: Auf Knopfdruck generiert DocReport die fertige ABS-Begründung, den PVA-Bericht oder die getrennten Krankenstandsblätter im PDF-Format.
  • Tarifprüfung: Parallel prüft das System anfallende Ziffern nach den Autonomen Honorar-Richtlinien (AHO). Wie Sie Honorarnoten WAHonline-konform abrechnen, erläutert unser Guide zur Wahlarzt-Abrechnung in Österreich.

8. Fazit: Bürokratie abbauen und Versorgungsqualität sichern

Formulare und behördliche Anträge müssen für Ärztinnen und Ärzte in Österreich keine zeitraubende Belastung sein. Wer den strukturierten Anforderungen der Kostenträger (ÖGK, PVA, AUVA) mit präzisen, standardisierten Begründungsmustern begegnet und moderne KI-Unterstützung nutzt, schützt sich vor Regressen, spart täglich bis zu 90 Minuten Dokumentationszeit und garantiert seinen Patientinnen und Patienten eine erstklassige soziale und medizinische Absicherung.

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Haftungsausschluss & Hinweis nach UWG

Dieser Fachbeitrag dient der allgemeinen Information für das medizinische Fachpersonal in Österreich und ersetzt keine Rechts- oder Sozialversicherungsberatung. DocReport AI arbeitet als ärztliches Assistenzsystem unter uneingeschränkter ärztlicher Letztverantwortung gem. § 49 und § 51 ÄrzteG 1998. Bei Antragstellungen sind die jeweils aktuellen Satzungsbestimmungen und Erlasslagen der zuständigen Träger (ÖGK, SVS, BVAEB, PVA, AUVA) sowie die Bestimmungen des BPGG, ASVG (insb. § 131 und § 175 ASVG), ÄrzteG 1998 (§ 51, § 54) und der DSGVO (Art. 9, Art. 32) zu beachten.

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