Arzt in einer Videosprechstunde mit Patientin
Telemedizin
14 Minuten Lesezeit
Stand: März 2026

Sichere Videosprechstunden-Anbieter für Praxen

Zoom ist keine Option. Aber welche Anbieter sind wirklich sicher, zertifiziert und praxistauglich?

KBV-Anforderung

Zertifizierung Pflicht

Abrechnungsfähig

EBM seit 2020

Patientenzufriedenheit

4,5 / 5 ★

Das Wichtigste auf einen Blick

  • Videosprechstunden sind seit 2020 regulär über EBM abrechenbar (GOP 01450/01451) – kein Pilotprojekt mehr.
  • Zwingende Voraussetzung: KBV-zertifizierter Videodienstanbieter mit Ende-zu-Ende-Verschlüsselung und EU-Serverstandort.
  • Zoom, Teams oder FaceTime sind nicht zulässig – nur Anbieter mit offizieller KBV-/KV-Zertifizierung dürfen verwendet werden.

Die erste Videosprechstunde, die ich durchgeführt habe, war ein Desaster. Es war März 2020, die Praxis war halb geschlossen, und ein mäßig tech-affiner Orthopäde (ich) versuchte, eine 82-jährige Patientin über eine Videokonferenz-Software zu beraten.

Die Patientin konnte ihre Kamera nicht einschalten. Ich konnte mein Mikrofon nicht finden. Und irgendwann fragte sie: „Herr Doktor, hören Sie mich?" – während ich dasselbe ins Mikrofon sprach. Ein digitaler Slapstick, der mit einem regulären Telefonat endete.

Fünf Jahre später führe ich rund 15 Videosprechstunden pro Woche durch. Es ist ein fester Bestandteil meiner Praxis geworden – für Nachsorgetermine, Befundgespräche, Medikationsanpassungen und die Erstberatung bei bestimmten Beschwerdebildern. Was sich geändert hat: Nicht meine technische Kompetenz (die ist nach wie vor ausbaufähig), sondern die Software.

Aber die Softwarewahl ist kein Bagatellthema. Es gelten strenge Regeln der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV): Nur gelistete, zertifizierte Anbieter dürfen verwendet werden. Zoom, Microsoft Teams oder Google Meet sind ausdrücklich nicht zulässig für medizinische Videosprechstunden.

Laptop mit Videosprechstunde in einer modernen Praxis

Die rechtlichen Anforderungen: Was muss ein Anbieter erfüllen?

Bevor wir über einzelne Anbieter sprechen, müssen wir die Rahmenbedingungen verstehen. Die KBV hat klare Anforderungen definiert:

Ende-zu-Ende-Verschlüsselung (E2EE)

Die gesamte Kommunikation – Video, Audio und Chat – muss Ende-zu-Ende-verschlüsselt sein. Der Anbieter selbst darf keinen Zugriff auf die Inhalte haben.

Serverstandort in der EU

Alle Daten müssen auf Servern innerhalb der EU/EWR verarbeitet werden. Keine Weiterleitung an Drittländer – auch nicht für Analytics oder Logging.

KBV-Zertifizierung

Der Anbieter muss in der offiziellen Liste der KBV geführt sein. Nicht-zertifizierte Anbieter dürfen nicht für GKV-Abrechnungen verwendet werden.

Patientenseitig ohne Installation

Patienten sollen ohne Software-Installation teilnehmen können – idealerweise über einen Browser-Link (WebRTC). Keine App-Pflicht.

Auftragsverarbeitung nach Art. 28 DSGVO

Ein vollständiger AV-Vertrag ist Pflicht. Er muss die technischen und organisatorischen Maßnahmen (TOM) konkret beschreiben.

Was eine gute Videosprechstunden-Lösung in der Praxis ausmacht

Zertifizierung ist die Pflicht – die Kür ist Praxistauglichkeit. Nach fünf Jahren Erfahrung mit verschiedenen Anbietern sind mir diese Punkte wichtig:

  • Einfachheit für Patienten: Ein-Klick-Zugang über einen Link, keine App-Installation, keine Registrierung. Jeder zusätzliche Schritt kostet Patienten.
  • Stabile Verbindung: Adaptive Bitrate bei schwachem Internet. Automatischer Fallback auf Audio, wenn Video ruckelt.
  • Integrierter Warteraum: Patienten warten im virtuellen Wartezimmer, der Arzt ruft auf – genau wie in der Praxis.
  • Dokumenten-Sharing: Befunde oder Bildmaterial während der Sprechstunde teilen – in beide Richtungen.
  • Automatische Dokumentation: Im Idealfall wird das Videogespräch direkt in einen strukturierten Arztbericht konvertiert. Das spart die Nacharbeit.
  • Integration: Die Videosprechstunde sollte sich ins bestehende System einfügen – Terminbuchung über das Patientenportal, Abrechnung automatisch und Dokumentation integriert.

Abrechnung: Was bringt die Videosprechstunde finanziell?

Videosprechstunden sind seit Oktober 2020 regulär über den EBM abrechenbar. Die relevanten Ziffern:

GOPLeistungPunkte / Wert
01450Videosprechstunde (Grundpauschale-Äquivalent)Wie Präsenztermin
01451Technische Grundpauschale Videosprechstunde40 Punkte / ~4,50 €
01444Zuschlag Erstberatung per Video (Neupatienten)92 Punkte / ~10,30 €
01442Videofallkonferenz128 Punkte / ~14,34 €

Wichtig: Seit 2023 gibt es keine generelle Mengenbegrenzung für Videosprechstunden mehr. Ärzte können nun grundsätzlich so viele Videotermine durchführen, wie medizinisch sinnvoll – die 30 %-Quote ist für die meisten Fachgruppen aufgehoben.

Für welche Fachrichtungen eignen sich Videosprechstunden?

Nicht jede Konsultation eignet sich für Video – aber deutlich mehr, als viele Ärzte denken:

  • Ideal geeignet: Nachsorgetermine, Befundbesprechungen, Medikationsanpassungen, Verlaufskontrollen bei chronischen Erkrankungen, psychotherapeutische Sitzungen
  • Gut geeignet: Erstberatung bei unkomplizierten Beschwerden, Dermatologie (visuelle Beurteilung), Pädiatrie (Elternberatung)
  • Bedingt geeignet: Chirurgische Nachsorge (mit Foto-Upload), orthopädische Verlaufskontrollen
  • Nicht geeignet: Körperliche Untersuchung erforderlich, akute Notfälle, operative Eingriffe

Praxistipp: So integrieren Sie Videosprechstunden in Ihren Alltag

Beginnen Sie klein. Ich habe mit 2–3 Videoterminen pro Woche angefangen, nur für Nachsorge und Befundbesprechungen. Heute sind es 15 pro Woche – aber der Übergang war schrittweise.

Ein bewährter Ansatz: Bieten Sie am Ende eines Präsenztermins an, den Folgetermin als Videosprechstunde durchzuführen. „Für die Befundbesprechung nächste Woche müssen Sie nicht extra kommen – wir machen das per Video." Die meisten Patienten reagieren positiv, besonders wenn sie berufstätig sind oder einen weiten Anfahrtsweg haben.

Die 30%-Begrenzungsregelung der KBV und Vorgaben zur Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU)

Telemedizinische Leistungen sind in Deutschland durch die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) und die Bundesmantelverträge (BMV-Ä) klar reglementiert. Gemäß Anlage 31b zum BMV-Ä unterliegt die Abrechnung von Videosprechstunden einer spezifischen Obergrenze: Grundsätzlich dürfen nicht mehr als 30 Prozent der gesamten Behandlungsfälle bzw. der gesamten Leistungsmenge einer Arztpraxis in einem Quartal ausschließlich telemedizinisch erbracht werden. Überschreitungen führen zu automatischen Honorarabstaffelungen durch die Kassenärztliche Vereinigung.

Besonders strikte Vorgaben gelten für das Ausstellen von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen (AU) im Rahmen der Videosprechstunde nach der AU-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA). Eine Krankschreibung per Video ist nur bei Erkrankungen zulässig, die keine unmittelbare körperliche Untersuchung erfordern. Bei der Praxis bekannten Patienten darf eine Erst-AU für maximal bis zu 5 Kalendertage ausgestellt werden; bei der Praxis unbekannten Patienten ist die Bescheinigung auf maximal 3 Kalendertage limitiert. Folgekrankschreibungen per Video setzen zwingend voraus, dass die vorherige Feststellung der Arbeitsunfähigkeit im Rahmen einer persönlichen Vor-Ort-Konsultation in der Praxis erfolgte.

Die Dokumentationspflicht nach § 630f BGB verlangt, dass die visuelle Identitätsprüfung (z. B. Abgleich mit der elektronischen Gesundheitskarte) sowie die telemedizinischen Besonderheiten und Begründungen der Fernbehandlung manipulationssicher in der Patientenakte protokolliert werden.

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Häufige Fragen zu Videosprechstunden

Darf ich Zoom oder Teams für Videosprechstunden nutzen?

Nein. Für die Abrechnung über EBM ist ein KBV-zertifizierter Anbieter Pflicht. Allgemeine Videokonferenz-Tools erfüllen die Anforderungen an Ende-zu-Ende-Verschlüsselung und Datenschutz nicht.

Kann ich Videosprechstunden mit der Kasse abrechnen?

Ja, seit Oktober 2020 regulär über EBM (GOP 01450, 01451, 01444). Es gibt keine generelle Mengenbegrenzung mehr für die meisten Fachgruppen.

Müssen Patienten eine App installieren?

Nein, gute Anbieter funktionieren browserbasiert (WebRTC). Der Patient erhält einen Link per SMS oder E-Mail und nimmt ohne Installation teil.

Wie sicher ist eine Videosprechstunde?

Bei zertifizierten Anbietern sehr sicher: Ende-zu-Ende-Verschlüsselung, EU-Serverstandort und kein Zugriff durch den Anbieter auf die Gesprächsinhalte.

Wie viele Videosprechstunden pro Woche sind sinnvoll?

Das hängt von der Fachrichtung ab. In unserer Praxis sind 15 pro Woche ein guter Wert – hauptsächlich Nachsorge und Befundbesprechungen. Starten Sie mit 2–3 pro Woche.

Weiterführende Artikel

Auf einen Blick: Sichere Videosprechstunden in der Arztpraxis

Für Videosprechstunden in der vertragsärztlichen Versorgung dürfen nur Videodienstanbieter eingesetzt werden, die ein gültiges KBV-Zertifikat nach Anlage 31b zum BMV-Ä vorweisen können. Die Kommunikation muss peer-to-peer und Ende-zu-Ende verschlüsselt ohne Zwischenspeicherung auf fremden Servern erfolgen. Auch im virtuellen Raum gilt die lückenlose Dokumentationspflicht nach § 630f BGB.

Abrechnung von Videosprechstunden im EBM und in der GOÄ

Im EBM werden Videosprechstunden über spezifische Zuschläge gefördert: Neben der Versicherten- bzw. Grundpauschale kann der Technikzuschlag (EBM 01450 mit 40 Punkten) sowie der Zuschlag zur Authentifizierung neuer Patienten (EBM 01444 mit 10 Punkten) abgerechnet werden. Zudem können telemedizinische Konsile unter Kollegen über die Ziffern 01470 ff. liquidiert werden.

In der GOÄ wird die Beratung via Videosprechstunde analog zur Ziffer 1 oder Ziffer 3 mit dem Zuschlag A (Zuschlag für außerhalb der Sprechstunde erbrachte Leistungen) bzw. K1 abgerechnet. Eine präzise Zeiterfassung und das Festhalten der Kommunikationsbedingungen in der Akte nach § 630f BGB sichern das Honorar gegen Kürzungen privater Versicherer.

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Hinweis nach HWG und UWG: DocReport AI ist ein KI-gestütztes ärztliches Assistenzsystem zur Dokumentationsunterstützung und Entwurfsautomatisierung. Die Software ersetzt keine eigenverantwortliche ärztliche Diagnostik, Befunderhebung, Therapieentscheidung oder individuelle Rechtsberatung. Sämtliche Hinweise zu § 630f BGB, § 630h BGB, § 203 StGB sowie Abrechnungsnormen nach GOÄ und EBM dienen der allgemeinen Information und Fortbildung für Ärztinnen und Ärzte.

Patientenaufklärung und Einwilligung bei telemedizinischer Konsultation

Vor Beginn einer Videosprechstunde muss der Patient nach § 630e BGB über die Besonderheiten und Grenzen der Fernbehandlung aufgeklärt werden und seine informierte Einwilligung erteilen. Dies betrifft insbesondere den Hinweis, dass bei akuten Notfällen oder unklaren körperlichen Beschwerden eine unverzügliche persönliche Vorstellung in der Praxis oder der Notaufnahme erforderlich ist.

Die Dokumentation dieser Aufklärung und des technischen Zustandekommens der Verbindung in der elektronischen Patientenakte nach § 630f BGB schützt den Behandler vor haftungsrechtlichen Vorwürfen.