JVEG Abrechnung Gutachten: Honorargruppen M1–M3, § 14 JVEG & Rechner
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JVEG Abrechnung Gutachten: Honorargruppen M1–M3, § 14 JVEG & Rechner

JVEG-Abrechnung für ärztliche Gutachten 2026: Gesetzliche Stundensätze M1 (87 €), M2 (98 €), M3 (131 €), § 14 JVEG Vereinbarungen, 1,50 € Schreibgebühr & ZPO § 402.

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DocReport Team

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25. August 2026

31 min read

JVEG-Abrechnung für ärztliche Gutachten 2026: Gesetzliche Stundensätze M1 (87 €), M2 (98 €), M3 (131 €), § 14 JVEG Vereinbarungen, 1,50 € Schreibgebühr & ZPO § 402.

Überblick

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Wie rechnen medizinische Sachverständige Gutachten nach dem JVEG im Jahr 2026 rechtssicher ab? Die Vergütung ärztlicher Sachverständiger vor Zivil-, Sozial- und Strafgerichten richtet sich nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG). Nach § 9 Abs. 1 i. V. m. Anlage 1 Teil 2 JVEG erfolgt die Einordnung in drei gesetzliche medizinische Honorargruppen: • M 1 (87,00 € / Std. netto): Einfache gutachtliche Beurteilungen ohne Kausalitätsprüfung (z. B. einfache Befunderhebungen, isolierte Blutalkoholgutachten). • M 2 (98,00 € / Std. netto): Beschreibende Begutachtungen nach vorgegebenem Schema ohne wesentliche Kausalitätsprüfung (z. B. standardisierte Pflegegradprüfungen SGB XI, einfache Reha-Begutachtungen). • M 3 (131,00 € / Std. netto): Gutachten mit hohem Schwierigkeitsgrad und differenzierter Kausalitätsprüfung (z. B. Renten- und Berufsunfähigkeitsgutachten, MdE-/GdB-Einstufung, Behandlungsfehler). • Keine Gruppe M 4: Eine gesetzliche Honorargruppe M 4 existiert im JVEG nicht. Stundensätze über 131,00 € / Std. erfordern stets eine gesonderte Vereinbarung nach § 14 JVEG. Hinzu kommen erstattungsfähige Nebenkosten nach §§ 5, 7 und 12 JVEG (Schreibauslagen gem. § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Halbsatz 2 JVEG i. H. v. 1,50 € je angefangene 1.000 Anschläge für medizinische Gutachten, Fotokopien gem. § 7 Abs. 2 JVEG: 0,50 € bis 50 S., danach 0,15 €, Fahrtkosten gem. § 5 Abs. 2 JVEG i. H. v. 0,42 €/km) sowie die gesetzliche Umsatzsteuer (19 %). Zur Vermeidung von Honorarkürzungen durch Rechtspfleger (§ 4 JVEG) ist eine prüffähige Dokumentation des Zeitaufwands (Aktenstudium, Exploration, Diktat, Epikrise) unverzichtbar. Moderne Systeme wie DocReport AI automatisieren diese Protokollierung revisionssicher.

1. Problem & forensische Realität: Das Kürzungsrisiko bei der gerichtlichen Vergütungsfestsetzung (PAS-Framework)

1.1 Die Erosion des Sachverständigenhonorars durch pauschale Rotstift-Justiz der Kostenbeamten

Medizinische Sachverständige stehen in einem permanenten Spannungsfeld: Die Gerichte verlangen wissenschaftlich fundierte, forensisch lückenlose und haftungssichere Fachgutachten nach den höchsten Standards der AWMF-Leitlinie *094-001 (Allgemeine Grundlagen der medizinischen Begutachtung)*. Werden jedoch nach wochenlanger Arbeit die Honorarrechnungen nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG) eingereicht, setzt in den Kostenstellen der Amts-, Land- und Sozialgerichte nicht selten eine rigide Kürzungsmaschinerie ein.

Kostenbeamte und Rechtspfleger kürzen routinemäßig:

<pre><code>┌─────────────────────────────────────────────────────────────────────────────────┐ │ DAS JVEG-KÜRZUNGSRISIKO IN ZAHLEN │ ├─────────────────────────────────────────────────────────────────────────────────┤ │ • Bis zu 28 % durchschnittlicher Honorarverlust bei pauschalen Abrechnungen │ │ • > 65 % aller Kürzungsrügen betreffen das angebliche "überlange Aktenstudium" │ │ • 42 % der Kürzungsbeschlüsse stufen M3-Gutachten rechtsfehlerhaft auf M2 herab │ │ • Kürzungsversuche scheitern erfahrungsgemäß bei sekundengenauem KI-Tätigkeitsnachweis │ └─────────────────────────────────────────────────────────────────────────────────┘</code></pre>

1.2 § 4 JVEG: Das gerichtliche Festsetzungsverfahren und der Beweisnotstand des Sachverständigen

Wird die Vergütung vom Kostenbeamten gekürzt oder von der Staatskasse beanstandet, greift das Verfahren nach § 4 Abs. 1 JVEG. Das Gericht setzt die Vergütung durch Beschluss fest, wenn der Sachverständige oder die Staatskasse dies beantragt (richterliches Festsetzungsverfahren bzw. Erinnerung).

Hier gerät der Sachverständige ohne forensisch lückenlose Dokumentation in einen fatalen Beweisnotstand. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) und der Oberlandesgerichte gilt: Vergütungsfähig ist nur diejenige Zeit, die ein Sachverständiger mit durchschnittlicher Befähigung und Erfahrung benötigt, um die Beweisfragen nach wissenschaftlichen Grundsätzen ordnungsgemäß zu beantworten (sog. objektiv-individueller Maßstab).

Behauptet der Rechtspfleger, der Zeitaufwand sei „unplausibel hoch“, kehrt sich die faktische Argumentationslast um. Verfügt der Gutachter über keine differenzierte, minutengenaue Tätigkeitsaufschlüsselung, greifen die Gerichte auf richterliche Schätzungen nach § 287 ZPO zurück – fast immer zu Lasten des Mediziners.

1.3 Die rechtliche Verpflichtung zur gewissenhaften und prüffähigen Zeitaufwandsdarlegung

Gemäß § 8 Abs. 2 JVEG wird das Honorar für jede Stunde der erforderlichen Zeit gewährt. Die Abrechnung muss daher eine für das Gericht und die Verfahrensbeteiligten prüffähige Aufschlüsselung enthalten. Pauschalangaben wie *„Aktenstudium und Gutachtenerstellung: 14 Stunden“* genügen den Anforderungen der Rechtsprechung seit Jahren nicht mehr und provozieren Kürzungsverfügungen geradezu.

Die forensische Lösung liegt in der vollständigen Digitalisierung und Automatisierung der Leistungserfassung: Jeder Arbeitsschritt – von der ersten Aktensichtung über die klinische Exploration bis hin zur KI-assistierten Diktat-Transkription und Kausalitätsabwägung – muss mit exakten Zeitstempeln und Tätigkeitsbeschreibungen hinterlegt werden.

  • Das Aktenstudium: Pauschaler Vorwurf, die Lektüre von 800 Blatt Gerichts- und Behandlungsakten dürfe bei einem versierten Facharzt maximal 2 bis 3 Stunden beanspruchen.
  • Die Honorargruppe: Eigenmächtige Herabstufung von der beanspruchten Honorargruppe M3 (131 €/Std.) auf M2 (98 €/Std.) mit dem Argument, die Kausalitätsprüfung sei „routinemäßig“ erfolgt.
  • Die Abfassungs- und Diktatzeit: Streichung von Stundenansätzen für Literaturrecherchen und Epikrisen-Synthese als angebliche „Gemeinkosten“ oder „Überschreitung des erforderlichen Aufwands“.
  • Die Schreibauslagen: Fehlerhafte Berechnung mit 0,90 € statt der gesetzlich vorgeschriebenen 1,50 € je angefangene 1.000 Anschläge nach § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Halbsatz 2 JVEG für medizinische Gutachten.

2. Die Honorargruppen M1 bis M3 nach § 9 Abs. 1 i. V. m. Anlage 1 Teil 2 JVEG und § 14 JVEG im Detail

Das Herzstück der ärztlichen Gutachtenvergütung bildet die Anlage 1 Teil 2 zu § 9 Abs. 1 JVEG (Medizinische und psychologische Sachverständige). Das Gesetz unterscheidet strikt drei Honorargruppen: M1, M2 und M3. Eine Gruppe M4 existiert im Gesetz nicht. Stundensätze über 131,00 € / Std. erfordern stets eine gesonderte Vereinbarung nach § 14 JVEG.

<pre><code>┌───────────────────────────────────────────────────────────────────────────────────────────────────────┐ │ JVEG-HONORARGRUPPEN MEDIZIN (§ 9 ABS. 1 I. V. M. ANLAGE 1 TEIL 2) │ ├───────────────┬────────────────────┬──────────────────────────────────────────────────────────────────┤ │ Honorargruppe │ Netto-Stundensatz │ Gesetzliche Definition & Typische Begutachtungsfelder │ ├───────────────┼────────────────────┼──────────────────────────────────────────────────────────────────┤ │ M 1 │ 87,00 € │ Einfache gutachtliche Beurteilungen ohne Kausalitätsprüfung │ │ M 2 │ 98,00 € │ Beschreibende Begutachtung nach vorgegebenem Schema │ │ M 3 │ 131,00 € │ Hoher Schwierigkeitsgrad, Kausalitätsprüfung, MdE/GdB/GdS │ │ § 14 JVEG │ > 131,00 € │ Gesonderte Vereinbarung bei außergewöhnlichem Schwierigkeitsgrad │ └───────────────┴────────────────────┴──────────────────────────────────────────────────────────────────┘</code></pre>

2.1 Honorargruppe M1 (87,00 € / Std.): Einfache gutachtliche Fragestellungen und Routinebefunde

Die Honorargruppe M1 umfasst medizinische Stellungnahmen und Befundberichte von geringer forensischer Tiefe. Hierunter fallen:

*Hinweis für Sachverständige:* M1 kommt bei echten Gerichts- und Zusammenhangsgutachten in der Praxis fast nie zur Anwendung. Sollte ein Rechtspfleger ein komplexes orthopädisches oder psychiatrisches Gutachten in M1 einstufen, ist dies evident rechtsfehlerhaft.

2.2 Honorargruppe M2 (98,00 € / Std.): Beschreibende Begutachtungen ohne komplexe Kausalitätsprüfung

Die Honorargruppe M2 bildet die Basis für deskriptive Begutachtungen, bei denen standardisierte Untersuchungsschemata abgearbeitet werden und keine vertiefte Kausalitätsabwägung hinsichtlich konkurrierender Ursachen oder anlagebedingter Vorschäden verlangt wird:

2.3 Honorargruppe M3 (131,00 € / Std.): Gutachten mit hohem Schwierigkeitsgrad (Kausalität, Vorschäden, MdE/GdB)

Die Honorargruppe M3 ist der forensische Standardfall für die überwiegende Mehrheit aller fundierten Fachgutachten in der Zivil-, Sozial- und Verwaltungsgerichtsbarkeit.

Voraussetzung für M3 ist das Vorliegen eines hohen Schwierigkeitsgrades. Dieser wird durch folgende Kriterien begründet:

2.4 Keine Honorargruppe M4 im Gesetz: Höhere Stundensätze (> 131 €/Std.) nach § 14 JVEG

In der Praxis kursiert bisweilen der Begriff einer „Honorargruppe M4“. Gesetzlich existiert in Anlage 1 Teil 2 JVEG jedoch keine Gruppe M4 – die höchste reguläre Stufe für medizinische Gutachten ist M3 mit 131,00 €/Std. netto.

Möchte der Sachverständige bei außergewöhnlichem Schwierigkeitsgrad einen Stundensatz von mehr als 131,00 €/Std. beanspruchen, greift § 14 JVEG (Gesonderte Vereinbarung):

2.5 Taktische Eingruppierung: Wie die Beweisbeschluss-Analyse die Honorargruppe bestimmt

Die Zuordnung zu einer Honorargruppe erfolgt objektiv anhand des vom Gericht formulierten Beweisbeschlusses und der daraus resultierenden medizinisch-wissenschaftlichen Anforderungen.

Praxistipp für Sachverständige: Enthält der Beweisbeschluss Fragestellungen wie:

dann ist das Gutachten zwingend mindestens in Honorargruppe M3 (131,00 €/Std.) abzurechnen. Bei außergewöhnlichem Schwierigkeitsgrad kann vorab eine gesonderte Vereinbarung nach § 14 JVEG angestrebt werden.

  • Isolierte Blutalkohol- und Betäubungsmittel-Rückrechnungen ohne komplexe Begleittoxikologie.
  • Reine Zeugnis- und Attestprüfungen zur Verhandlungs- oder Reisefähigkeit bei eindeutiger Aktenlage.
  • Einfache Feststellungen des aktuellen körperlichen Status ohne Kausalitäts- und Zukunftsprognose.
  • Aktenmäßige Kurzauskünfte zur Frage, ob eine bestimmte Behandlungsmaßnahme medizinisch indiziert war (ohne Haftungsprüfung).
  • Gutachten zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit nach dem SGB XI (soweit gerichtlich beauftragt).
  • Standardisierte Rehabilitations- und Kurfähigkeitsprüfungen.
  • Begutachtungen zur Notwendigkeit einer gesetzlichen Betreuung nach § 1814 BGB ohne forensisch-psychiatrische Schuldfähigkeitsprüfung.
  • Einfache Versehrtheitsprüfungen in der privaten Unfallversicherung (AUB) bei glatten Monoverletzungen ohne vorbestehende degenerative Veränderungen.
  • Umfassende Kausalitätsprüfung: Beurteilung des Ursachenzusammenhangs nach der *Theorie der wesentlichen Bedingung* (SGB VII) oder der *Adäquanz- und Äquivalenztheorie* (Zivilrecht / BGB §§ 249, 823).
  • Abgrenzung von Vorschäden und Unfallfolgen: Differenzierung zwischen richtungweisender Verschlimmerung, Gelegenheitsursache, vorbestehender stummer Degeneration und unfallkausaler Primärschädigung.
  • Quantifizierung funktioneller Einschränkungen: Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE), des Grades der Behinderung (GdB) bzw. Grades der Schädigungsfolgen (GdS) nach den *Versorgungsmedizinischen Grundsätzen (VersMedV)*.
  • Behandlungsfehlerbegutachtung: Prüfung des fachärztlichen Standards und Kausalitätsbewertung ärztlicher Behandlungsfehler.
  • Renten- und Berufsunfähigkeitsgutachten: Beurteilung des quantitativen und qualitativen Leistungsvermögens auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt (SGB VI) unter Einbeziehung von Wegefähigkeit und Pausenbedürfnissen.
  • Voraussetzungen nach § 14 JVEG: Für Gutachten mit außergewöhnlich hoher wissenschaftlicher Komplexität, interdisziplinären Kausalitätsketten (z. B. Polytrauma mit schweren neurotraumatologischen und psychiatrischen Traumafolgen), forensisch-psychiatrischen Schuldfähigkeits- und Prognosebegutachtungen (§§ 20, 21, 63 StGB) oder komplexen Arzthaftungsfällen kann mit dem heranziehenden Gericht eine gesonderte Vergütungsvereinbarung getroffen werden.
  • Gerichtliche Prüfung: Die Geltendmachung und Anerkennung von Stundensätzen über 131 €/h unterliegen gesonderten rechtlichen Voraussetzungen und erfordern stets eine einzelfallbezogene gerichtliche Prüfung und Festsetzung.
  • *„Ist das Ereignis vom [Datum] die rechtlich wesentliche Ursache für die dauerhaften Beschwerden...?“*
  • *„In welchem Umfang haben vorbestehende degenerative Veränderungen an der Entstehung des Schadens mitgewirkt...?“*
  • *„Welche MdE/welcher GdB ist unter Berücksichtigung der Tabellenwerte der DGUV/VersMedV festzusetzen...?“*

3. Vergütungsfähige Zeitaufwände nach § 8 JVEG: Was Gerichte anerkennen – und was sie streichen

Gemäß § 8 Abs. 2 Satz 1 JVEG wird das Honorar für jede Stunde der erforderlichen Arbeitszeit gewährt; die letzte bereits begonnene Stunde wird voll gerechnet, wenn sie zu mehr als 30 Minuten in Anspruch genommen wurde (Halbstundentaktung: bis 30 Minuten = 0,5 Stunden, ab 31 Minuten = 1,0 Stunde).

<pre><code>┌────────────────────────────────────────────────────────────────────────────────────────┐ │ ÜBERSICHT VERGÜTUNGSFÄHIGER ZEITAUFWÄNDE NACH § 8 JVEG │ ├───────────────────────────────┬────────────────────────────┬───────────────────────────┤ │ Tätigkeitsschritt │ Üblicher Richtwert │ Forensische Anerkennung │ ├───────────────────────────────┼────────────────────────────┼───────────────────────────┤ │ 1. Aktenstudium │ 30–60 Min. je 100 Blatt │ Bei chronologischer Liste │ │ 2. Eigene Befunderhebung │ 60–180 Min. (fachspezif.) │ Nach Dokumentation │ │ 3. Diktat / Erstentwurf │ 45–90 Min. je 10 Seiten │ Voll erstattungsfähig │ │ 4. Wissenschaftl. Recherche │ 30–120 Min. (Einzelfall) │ Bei Leitlinienbezug │ │ 5. Epikrise & Kausalität │ 60–180 Min. (Kernleistung) │ Höchste Schutzstufe │ │ 6. Durchsicht & Endredaktion │ 15–30 Min. │ Vor Unterzeichnung │ └───────────────────────────────┴────────────────────────────┴───────────────────────────┘</code></pre>

3.1 Aktenstudium: Richtwerte, Seitenumfang und Differenzierung nach Aktenkondensation

Das Aktenstudium ist der am stärksten umkämpfte Posten im Kostenfestsetzungsverfahren. Rechtspfleger orientieren sich häufig an starren Faustregeln (z. B. 1 Stunde pro 100 Blatt). Diese Praxis widerspricht der höchstrichterlichen Rechtsprechung:

3.2 Die persönliche Exploration und klinisch-forensische Befunderhebung

Die Vergütung der Untersuchungszeit umfasst:

*Dokumentationsgebot:* Die exakte Beginn- und Endzeit der Untersuchung muss im Gutachtenkopf festgehalten werden (z. B. *„Untersuchung von 09:15 Uhr bis 11:45 Uhr = 2,5 Stunden“*).

3.3 Diktat, Ausarbeitung, wissenschaftliche Literaturrecherche und Epikrise

Die intellektuelle Hauptleistung des Sachverständigen liegt in der Abfassung der Epikrise und der Beantwortung der Beweisfragen. Hierzu gehören:

3.4 Typische Kürzungsfallen: "Plausibilitätsgrenzen" der Rechtspfleger und wie man sie widerlegt

Rechtspfleger greifen bei der Rechnungsprüfung oft auf sogenannte „Erfahrungswerte“ zurück (z. B. maximal 10 bis 12 Stunden für ein Standardgutachten). Überschreitet die Abrechnung diese Grenze, wird pauschal gekürzt.

Die Gegenstrategie des Sachverständigen:

  • OLG Düsseldorf (Beschl. v. 12.03.2021 – 10 W 18/21): Die Lesezeit hängt maßgeblich von der Informationsdichte ab. Handschriftliche OP-Berichte, Intensivkurven, Pflegeberichte, Vorerkrankungsverzeichnisse der Krankenkassen und sich widersprechende Zeugenaussagen erfordern einen erheblich höheren Zeitaufwand (bis zu 90 Minuten pro 100 Seiten).
  • Aktenkondensation: Bei Gerichtsakten mit über 1.000 Blatt ist der Sachverständige verpflichtet, die Akte strukturiert durchzusetzen. Die Erstellung eines chronologischen Aktenauszugs (*Timeline*) ist integraler Bestandteil des Aktenstudiums und voll vergütungsfähig.
  • Begrüßung, Identitätsfeststellung und Belehrung des Probanden über den Zweck der Begutachtung (kein Arzt-Patienten-Geheimnis gegenüber dem Gericht).
  • Anamneseerhebung (Eigen-, Fremd-, Berufs- und Sozialanamnese).
  • Spezielle Schmerz- und Funktionsanamnese.
  • Eingehende körperliche Untersuchung mit standardisierten Messmethoden (Neutral-Null-Durchgangsmethode, Umfangsmessungen, Reflexstatus, Sensibilitätsprüfung).
  • Ggf. testpsychologische Diagnostik, psychopathologische Befunderhebung nach AMDP-System, Validierungstests zur Erkennung von Aggravation und Simulation (z. B. SFSS, TOMM).
  • Wissenschaftliche Literaturrecherche: Nach der Rechtsprechung (u. a. OLG München, Beschl. v. 18.05.2020 – 1 W 412/20) ist das Nachschlagen spezieller Fachliteratur, aktueller Leitlinien oder epidemiologischer Studien bei schwierigen Kausalitätsfragen voll erstattungsfähig. Lediglich das Nachlesen von Grundwissen des eigenen Fachgebiets gehört zu den nicht vergütbaren Gemeinkosten.
  • Epikrise und differentialdiagnostische Diskussion: Die Synthese aus Anamnese, Aktenlage, Fremdbefunden und eigener Untersuchung stellt die forensische Kernarbeit dar.
  • Beantwortung der gerichtlichen Beweisfragen: Präzise, unmissverständliche Subsumtion unter die juristischen Vorgaben.
  • Der Begriff der „Plausibilitätsgrenze“ existiert im JVEG nicht. Maßgeblich ist allein die konkrete Erforderlichkeit im Einzelfall (§ 8 Abs. 2 JVEG).
  • Werden Vorerkrankungen über einen Zeitraum von 20 Jahren geltend gemacht, muss der Gutachter jeden einzelnen Behandlungsfall analysieren.
  • Durch eine detaillierte Tätigkeitsaufstellung (siehe Kapitel 5) wird die Schätzungsbefugnis des Gerichts nach § 287 ZPO auf Null reduziert.
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4. Nebenkosten und Auslagenersatz nach §§ 7 und 12 JVEG rechtssicher liquidieren

Neben dem reinen Zeithonorar nach § 9 JVEG stehen dem Sachverständigen umfangreiche Aufwendungsersatzansprüche nach § 7 JVEG und gesonderte Entschädigungen nach § 12 JVEG zu. Fehler bei der Nebenkostenabrechnung führen häufig zu unnötigen Verzögerungen bei der Auszahlung.

<pre><code>┌────────────────────────────────────────────────────────────────────────────────────────┐ │ NEBENKOSTEN- UND AUSLAGENTABELLE NACH JVEG │ ├──────────────────────────┬─────────────────────────────┬───────────────────────────────┤ │ Paragraf JVEG │ Auslagentatbestand │ Gesetzlicher Betrag / Satz │ ├──────────────────────────┼─────────────────────────────┼───────────────────────────────┤ │ § 12 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 H2│ Schreibauslagen (med./psych)│ 1,50 € je angef. 1.000 Anschl.│ │ § 7 Abs. 2 Nr. 1 │ Kopien/Ausdrucke s/w │ 0,50 € / 0,15 € (ab S. 51) │ │ § 7 Abs. 2 Nr. 2 │ Farbkopien/Farbausdrucke │ 1,00 € / 0,30 € (ab S. 51) │ │ § 5 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 │ Fahrtkosten (eigener PKW) │ 0,42 € je gefahrener Kilometer│ │ § 6 Abs. 1 │ Tagegeld / Abwesenheit │ Gem. Bundesreisekostengesetz │ │ § 7 Abs. 1 │ Post- und Telekommunikation │ Tatsächlich entstandene Kosten│ │ § 12 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 │ Umsatzsteuer │ 19 % auf Gesamtsumme │ └──────────────────────────┴─────────────────────────────┴───────────────────────────────┘</code></pre>

4.1 Schreibgebühren nach § 12 Abs. 1 JVEG: 1,50 € je angefangene 1.000 Anschläge

Gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Halbsatz 2 JVEG beträgt der Auslagenersatz für die Erstellung des schriftlichen medizinischen oder psychologischen Gutachtens 1,50 € je angefangene 1.000 Anschläge (im Gegensatz zum Regelsatz von 0,90 € für einfache Schreibarbeiten).

$$ ext{Schreibauslagen} = 85 imes 1{,}50 ext{€} = 127{,}50 ext{€ netto}$$

4.2 Fotodokumentation, Farbkopien und Scans nach § 7 Abs. 2 JVEG

Für die Fertigung von Kopien und Ausdrucken, die dem Gericht und den Parteien zur Verfügung gestellt werden, gilt § 7 Abs. 2 JVEG:

*Wichtig:* Farbausdrucke sind erstattungsfähig, wenn die farbige Darstellung für das Verständnis des Gutachtens medizinisch erforderlich war (z. B. Fotodokumentation von Narbenverhältnissen, Bewegungsausmaßen, histologischen Schnitten, CT/MRT-Farbkodierungen).

4.3 Fahrtkosten, Wegezeiten und Abwesenheitsgelder (§§ 5 und 6 JVEG)

Muss der Sachverständige zur Untersuchung des Probanden (z. B. im Krankenhaus, Pflegeheim oder bei einem Ortstermin) anreisen:

4.4 Hilfskräfte, externe Zusatzdiagnostik und Laborleistungen (§ 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 JVEG)

Zieht der Sachverständige Hilfskräfte für vorbereitende Maßnahmen hinzu (z. B. medizinische Fachangestellte für Röntgenaufnahmen, Ergometrie, Blutentnahmen), können die Aufwendungen gesondert liquidiert werden. Fremdleistungen (z. B. toxikologisches Speziallabor, MRT-Auftragsleistungen) werden gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 JVEG in tatsächlicher Höhe als Auslagen erstattet.

  • Was zählt als Anschlag? Als Anschlag gilt jedes Schriftzeichen (Buchstaben, Ziffern, Satzzeichen) sowie jedes Leerzeichen.
  • Zählung: Moderne Textverarbeitungsprogramme und Gutachten-Software erfassen die genaue Anschlagszahl einschließlich Leerzeichen automatisch.
  • Beispiel: Ein 42-seitiges Fachgutachten mit 84.320 Anschlägen umfasst 85 angefangene Tausendschaften.
  • Überlassung elektronischer Dokumente: Wird das Gutachten als elektronisches Dokument (z. B. via beA / eBO / EGVP) übermittelt, entfällt der Anspruch auf Papierkopien, der Anspruch auf Schreibauslagen nach Nr. 3 bleibt jedoch in voller Höhe bestehen!
  • Schwarz-Weiß-Kopien (§ 7 Abs. 2 Nr. 1 JVEG): 0,50 € je Seite für die ersten 50 Seiten; 0,15 € für jede weitere Seite.
  • Farbkopien / Farbausdrucke (§ 7 Abs. 2 Nr. 2 JVEG): 1,00 € je Seite für die ersten 50 Seiten; 0,30 € für jede weitere Seite.
  • Kilometerpauschale (§ 5 Abs. 2 JVEG): 0,42 € je Kilometer für die Benutzung des eigenen Kraftfahrzeugs zuzüglich eventueller Parkgebühren.
  • Reisezeitentschädigung (§ 8 Abs. 2 JVEG): Die für die An- und Abreise aufgewendete Zeit wird mit dem vollen Stundensatz der jeweiligen Honorargruppe (M1 bis M3) vergütet! Reisezeit ist vollwertige Arbeitszeit.
  • Tagegeld (§ 6 JVEG): Entschädigung für Mehraufwand bei längerer Abwesenheit von der Praxis/Wohnung nach den Sätzen des Bundesreisekostengesetzes (BRKG).

5. Vollständige Muster-Kostenrechnung nach § 8 & § 9 JVEG für ein orthopädisch-traumatologisches M3-Gutachten

Nachfolgend ist eine vollständige, gerichts- und revisionsfeste Muster-Liquidation für ein unfallchirurgisch-orthopädisches Kausalitätsgutachten (Honorargruppe M3) mit 3 Aktenbänden (680 Seiten) dargestellt:

<pre><code>PROF. DR. MED. H. VOGEL Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie – Spezielle Unfallchirurgie Medizinischer Sachverständiger für Gerichte und Sozialleistungsträger Universitätsstraße 12 · 80336 München

An das Landgericht München I

Prielmayerstraße 7 80335 München München, den 25.08.2026

Aktenzeichen: 6 O 4821/24 In dem Rechtsstreit: Müller ./. Bayerische Assekuranz AG Beweisbeschluss vom: 14.04.2026

KOSTENRECHNUNG NACH § 8 / § 9 JVEG für die Erstellung des medizinischen Sachverständigengutachtens</code></pre>

5.1 Detaillierte Zeitaufstellung (§ 8 Abs. 2 JVEG)

*Rundung nach § 8 Abs. 2 Satz 2 JVEG:* 15 Stunden und 45 Minuten entsprechen 16,0 Stunden.

5.2 Abrechnung des Zeithonorars (§ 9 Abs. 1 i. V. m. Anlage 1 Teil 2 JVEG)

$$16{,}0 ext{Stunden} imes 131{,}00 ext{€} = mathbf{2.096{,}00 ext{€ netto}}$$

5.3 Abrechnung der Auslagen und Nebenkosten (§§ 7 und 12 JVEG)

Umfang: 76.420 Anschläge (inkl. Leerzeichen) = 77 angefangene Tausendschaften $$77 imes 1{,}50 ext{€} = mathbf{115{,}50 ext{€}}$$

Fertigung von 3 Exemplaren à 12 Farbseiten (Fotodokumentation Kniegelenksnarben & farbkodierte MRT-Rekonstruktionen) = 36 Farbseiten $$36 ext{Seiten} imes 1{,}00 ext{€} = mathbf{36{,}00 ext{€}}$$

Fertigung von 48 Seiten Anlagekopien $$48 ext{Seiten} imes 0{,}50 ext{€} = mathbf{24{,}00 ext{€}}$$

Zustellung Gutachtenexemplare per Einschreiben/Rückschein $$= mathbf{12{,}80 ext{€}}$$

5.4 Gesamtaufstellung der Vergütung

<pre><code>┌─────────────────────────────────────────────────────────────────────────────┐ │ 1. Zeithonorar (16,0 Std. à 131,00 € - Honorargruppe M3) 2.096,00 € │ │ 2. Schreibauslagen (§ 12 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 H2 - 77 Tsd. à 1,50 €) 115,50 € │ │ 3. Farbausdrucke (§ 7 Abs. 2 Nr. 2 JVEG - 36 Seiten) 36,00 € │ │ 4. Schwarz-Weiß-Kopien (§ 7 Abs. 2 Nr. 1 JVEG - 48 Seiten) 24,00 € │ │ 5. Auslagen Porto / Versand (§ 7 Abs. 1 JVEG) 12,80 € │ ├─────────────────────────────────────────────────────────────────────────────┤ │ NETTO-VERGÜTUNG GESAMT 2.284,30 € │ │ zzgl. 19 % gesetzliche Umsatzsteuer (§ 12 Abs. 1 S. 2 Nr. 4) 434,02 € │ ├─────────────────────────────────────────────────────────────────────────────┤ │ BRUTTO-ENDRECHNUNGSBETRAG 2.718,32 € │ └─────────────────────────────────────────────────────────────────────────────┘</code></pre>

*Zahlungsziel: Binnen 30 Tagen auf das Sachverständigen-Konto bei der Deutschen Apotheker- und Ärztebank.*

Wichtiger rechtlicher Hinweis (Disclaimer): Die durch DocReport erstellten Berechnungen, Einstufungen und Textvorschläge sind ausschließlich unverbindliche Orientierungs- und Berechnungshilfen. DocReport erbringt ausdrücklich keine Rechts- oder Steuerberatung im Sinne des Rechtsdienstleistungsgesetzes (RDG) oder des Steuerberatungsgesetzes (StBerG). Die endgültige und verbindliche Festsetzungsbefugnis für das Honorar sowie die erstattungsfähigen Auslagen liegt gemäß § 4 JVEG ausschließlich bei dem heranziehenden Gericht bzw. der zuständigen Kostenbeamtin / dem zuständigen Kostenbeamten. Hinweis zu § 14 JVEG: Die Geltendmachung und Anerkennung von Stundensätzen über 131 €/h unterliegen gesonderten rechtlichen Voraussetzungen und erfordern eine einzelfallbezogene gerichtliche Prüfung und Festsetzung.

  • Zivilkammer
  • Datum: :--- | Uhrzeit / Zeitspanne: :--- | Erbrachte Sachverständigentätigkeit (Tätigkeitsnachweis): :--- | Zeitaufwand: :---
  • Datum: 10.05.2026 | Uhrzeit / Zeitspanne: 08:30 – 11:45 Uhr | Erbrachte Sachverständigentätigkeit (Tätigkeitsnachweis): Aktenstudium I: Sichtung Gerichtsakten Band I & II (380 Blatt), Auswertung der polizeilichen Unfallakte, Notarztprotokoll, OP-Berichte Klinikum Rechts der Isar, Erstellung chronologische Verlaufstabelle. | Zeitaufwand: 3 Std. 15 Min.
  • Datum: 12.05.2026 | Uhrzeit / Zeitspanne: 14:00 – 16:30 Uhr | Erbrachte Sachverständigentätigkeit (Tätigkeitsnachweis): Aktenstudium II: Sichtung Vorerkrankungsakten der DAK-Gesundheit (300 Blatt), Prüfung MRT-Voraufnahmen LWS/Knie von 2018–2023 zur Differenzierung anlagebedingter Vorschäden. | Zeitaufwand: 2 Std. 30 Min.
  • Datum: 28.05.2026 | Uhrzeit / Zeitspanne: 09:00 – 11:30 Uhr | Erbrachte Sachverständigentätigkeit (Tätigkeitsnachweis): Persönliche Befunderhebung: Eingehende Anamnese, klinisch-orthopädische Untersuchung nach Neutral-Null-Methode, Funktions- und Belastungstests, Sensibilitätsprüfung, apparative Röntgendiagnostik Knie re. in 2 Ebenen. | Zeitaufwand: 2 Std. 30 Min.
  • Datum: 05.06.2026 | Uhrzeit / Zeitspanne: 09:00 – 12:00 Uhr | Erbrachte Sachverständigentätigkeit (Tätigkeitsnachweis): Diktat & Entwurf: Diktat von Vorgeschichte, Akteninhalt, Untersuchungsbefund und radiologischer Beurteilung (Umfang 38 Seiten). | Zeitaufwand: 3 Std. 00 Min.
  • Datum: 12.06.2026 | Uhrzeit / Zeitspanne: 15:00 – 17:30 Uhr | Erbrachte Sachverständigentätigkeit (Tätigkeitsnachweis): Wissenschaftliche Recherche & Epikrise: Literaturrecherche zu posttraumatischer Gonarthrose nach Tibiakopffraktur (AWMF-Leitlinie 012-005), Kausalitätsabwägung nach der Theorie der wesentlichen Bedingung. | Zeitaufwand: 2 Std. 30 Min.
  • Datum: 18.06.2026 | Uhrzeit / Zeitspanne: 10:00 – 12:00 Uhr | Erbrachte Sachverständigentätigkeit (Tätigkeitsnachweis): Beantwortung Beweisfragen & Schlussredaktion: Beantwortung der Fragen 1–6 des Beweisbeschlusses, MdE-Graduierung, finale Korrektur, Validierung und elektronische Signatur (eHBA). | Zeitaufwand: 2 Std. 00 Min.
  • Datum: GESAMT | Uhrzeit / Zeitspanne: Summe abrechenbarer Zeitaufwand: | Erbrachte Sachverständigentätigkeit (Tätigkeitsnachweis): 15 Std. 45 Min.
  • Einstufung: Honorargruppe M3 (Hoher Schwierigkeitsgrad: Kausalitätsprüfung bei Vorschäden, MdE-Bemessung, komplexe Zusammenhangsfragen).
  • Berechnung:
  • Schreibauslagen (§ 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Halbsatz 2 JVEG):
  • Farbkopien / Farbausdrucke für Gerichtsakte und Parteien (§ 7 Abs. 2 Nr. 2 JVEG):
  • Schwarz-Weiß-Kopien der Behandlungsberichte (§ 7 Abs. 2 Nr. 1 JVEG):
  • Portoauslagen / Telekommunikation (§ 7 Abs. 1 JVEG):

6. Die gerichtliche Erinnerung nach § 4 JVEG: Strategische Abwehr von Kürzungsverfügungen

Erfolgt trotz prüffähiger Aufstellung eine Kürzungsverfügung durch den Kostenbeamten, darf der Sachverständige diese Kürzung keinesfalls widerspruchslos hinnehmen. Das JVEG sieht ein klares zweistufiges Rechtsbehelfsverfahren vor.

<pre><code>┌─────────────────────────────────────────────────────────────────────────┐ │ DER RECHTSWEG BEI JVEG-HONORARKÜRZUNGEN │ ├─────────────────────────────────────────────────────────────────────────┤ │ 1. Kürzungsverfügung des Kostenbeamten / Rechtspflegers │ │ │ │ │ ▼ │ │ 2. Antrag auf gerichtliche Festsetzung gem. § 4 Abs. 1 JVEG (Erinnerung)│ │ Frist: Keine starre Notfrist, aber Verwirkungsgrenze beachten! │ │ Zuständigkeit: Richter der Zivil-/Sozial-/Strafkammer │ │ │ │ │ ▼ │ │ 3. Beschluss des Einzelrichters / der Kammer │ │ │ │ │ ▼ │ │ 4. Beschwerde zum Oberlandesgericht / Landessozialgericht (§ 4 Abs. 3) │ │ Voraussetzung: Beschwerdewert > 200,00 € oder Zulassung d. Revision │ │ Frist: 2 Wochen ab Zustellung des Festsetzungsbeschlusses │ └─────────────────────────────────────────────────────────────────────────┘</code></pre>

6.1 Formale Fristen, Rechtsbehelfe und Instanzenzug (Erinnerung vs. Beschwerde)

6.2 Substantiierte Begründungsschriften gegen Kürzungsrügen: 3 forensische Textbausteine

Textbaustein 1: Abwehr der Kürzung des Aktenstudiums

*„Gegen die vorgenommene Kürzung des Zeitaufwands für das Aktenstudium von beantragten 5,5 Stunden auf 2,5 Stunden wird ausdrücklich Einwendung erhoben. Entgegen der Auffassung des Kostenbeamten lässt sich der erforderliche Zeitaufwand für das Aktenstudium nicht nach starren Blattzahlen bemessen. Die Gerichtsakte umfasste vorliegend 680 Seiten, darunter handschriftliche Pflegedokumentationen, multipel überlagerte Vorerkrankungsverzeichnisse von drei Krankenkassen sowie divergierende fachradiologische Befundberichte. Nach ständiger Rechtsprechung des OLG Düsseldorf (Beschl. v. 12.03.2021 – 10 W 18/21) und des OLG München (Beschl. v. 18.05.2020 – 1 W 412/20) ist der Zeitaufwand für das Durcharbeiten unstrukturierter Vorakten mit dichter Information vollumfänglich erstattungsfähig. Eine Kürzung stellt einen rechtswidrigen Eingriff in den sachverständigen Beurteilungsspielraum dar.“*

Textbaustein 2: Abwehr der Herabstufung von Honorargruppe M3 auf M2

*„Die Herabstufung des Gutachtens von der Honorargruppe M3 (131,00 €/Std.) auf die Honorargruppe M2 (98,00 €/Std.) entbehrt jeder rechtlichen Grundlage. Gemäß Anlage 1 Teil 2 zu § 9 Abs. 1 JVEG setzt M3 Gutachten mit hohem Schwierigkeitsgrad voraus, insbesondere solche mit Kausalitätsprüfungen und Renten-/MdE-Beurteilungen. Aus Ziffer 3 und 4 des Beweisbeschlusses vom [Datum] ergab sich explizit die richterliche Fragestellung, inwieweit vorbestehende degenerative Wirbelsäulenveränderungen die heutigen Beschwerden als Gelegenheitsursache oder richtungweisende Verschlimmerung prägen. Dies erforderte eine differenzierte Kausalitätsanalyse nach der Theorie der wesentlichen Bedingung unter Heranziehung der Versorgungsmedizinischen Grundsätze. Das Gutachten erfüllt damit unzweifelhaft die Tatbestandsmerkmale der Honorargruppe M3.“*

Textbaustein 3: Abwehr der Kürzung von Diktat-, Epikrise- und Recherchezeiten

*„Die Kürzung der Zeitansätze für Diktat, Literaturrecherche und Abfassung der Epikrise widerspricht dem objektiv-individuellen Maßstab des § 8 Abs. 2 JVEG. Der Sachverständige hat auf 38 Seiten nicht lediglich Akteninhalte reproduziert, sondern eine eigenständige differentialdiagnostische Würdigung der komplexen Schmerzsymptomatik vorgenommen. Die Zuziehung aktueller wissenschaftlicher Literatur (Leitlinien der AWMF) war zur Beantwortung der haftungsrechtlichen Kausalitätskette zwingend geboten. Die hierfür aufgewendeten Zeiten stellen keine allgemeinen Praxiskosten dar, sondern sind einzelfallbezogene, vergütungspflichtige Vorbereitungshandlungen.“*

6.3 Die Rechtsprechung der Land- und Oberlandesgerichte zum sachverständigen Ermessensspielraum

Die Obergerichte betonen einhellig: Dem gerichtlich bestellten Sachverständigen steht bei der Ausführung des Gutachtenauftrags ein weiter Einschätzungsspielraum zu. Gerichte dürfen den Zeitaufwand nur dann kürzen, wenn der geltend gemachte Aufwand in einem groben Missverhältnis zur Schwierigkeit der Aufgabe steht und für den Sachverständigen erkennbar unnötig war (vgl. OLG Koblenz, Beschl. v. 04.02.2019 – 14 W 62/19; LSG Baden-Württemberg, Beschl. v. 19.10.2018 – L 12 KO 3421/18).

  • Gerichtliche Festsetzung (§ 4 Abs. 1 JVEG): Gegen die Abrechnungsprüfung des Urkundsbeamten kann der Sachverständige die richterliche Festsetzung beantragen. Der Richter entscheidet über Grund und Höhe der Vergütung unabhängig von den Voten des Kostenbeamten.
  • Beschwerde (§ 4 Abs. 3 JVEG): Gegen den Beschluss des Richters ist die Beschwerde zum übergeordneten Gericht (Landgericht -> Oberlandesgericht; Sozialgericht -> Landessozialgericht) statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 € übersteigt oder das Gericht die Beschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen hat.

7. Revisionssichere Abrechnung durch KI-gestützte Zeiterfassung mit DocReport AI

Die forensische Praxis zeigt: Gutachter, die ihren Zeitaufwand manuell rekonstruieren oder schätzen, verlieren im Streitfall fast immer. Moderne Gutachten-Institute und leitende Sachverständige setzen daher auf das integrierte Gutachten-Modul von DocReport AI (docreport-ai.com).

<pre><code>┌─────────────────────────────────────────────────────────────────────────────────┐ │ DIGITALER WORKFLOW MIT DEM DOCREPORT AI GUTACHTEN-MODUL │ ├─────────────────────────────────────────────────────────────────────────────────┤ │ 1. Beweisbeschluss-Import & KI-Klassifizierung (M1–M3 Erkennung & § 14 JVEG) │ │ │ │ │ 2. Integrierte sekundengenaue Zeiterfassung (Stoppuhr pro Arbeitsschritt) │ │ │ │ │ 3. KI-gestütztes Diktat mit automatischer medizinischer Nomenklatur │ │ │ │ │ 4. Automatisierte Anschlagszählung gem. § 12 Abs. 1 JVEG (Live-Counter 1,50 €) │ │ │ │ │ 5. Export einer lückenlosen, revisionssicheren JVEG-Kostenrechnung (PDF/DOCX) │ └─────────────────────────────────────────────────────────────────────────────────┘</code></pre>

7.1 Automatische forensische Taktung: Sekundengenaue Zeiterfassung pro Arbeitsschritt

DocReport AI trennt den Begutachtungsprozess automatisch in klar definierte, JVEG-konforme Phasen:

Durch integrierte Live-Timer wird jede Arbeitsunterbrechung sekundengenau protokolliert. Die Software generiert ein manipulationssicheres Aktivitätsprotokoll (*Proof of Work*), das Kürzungsanträgen der Kostenbeamten von vornherein jede argumentative Grundlage entzieht.

7.2 Proof-of-Work-Generierung: Transparente Arbeitsnachweise als Kürzungs-Schutzschild

Bei Rechnungslegung fügt DocReport AI auf Wunsch einen detaillierten Anhang bei: Jede Aktenband-Sichtung wird mit Seitenangaben und Start-/Stopp-Zeitstempeln referenziert. Erkennt der Rechtspfleger, dass der Sachverständige exakt dokumentiert hat, zu welcher Uhrzeit welche Befunde gewürdigt wurden, unterbleiben pauschale Schätzungen nach § 287 ZPO in der gerichtlichen Praxis nahezu ausnahmslos.

7.3 KI-gestützte Anschlagszählung und automatisierte M1–M3-Klassifizierung nach Beweisbeschluss

  • <code>Phase 1: Aktenstudium & Timeline-Generierung</code>
  • <code>Phase 2: Klinische Exploration & apparative Diagnostik</code>
  • <code>Phase 3: Diktat-Transkription & Befunderfassung</code>
  • <code>Phase 4: Epikrise, Kausalitätsprüfung & Literaturrecherche</code>
  • <code>Phase 5: Beantwortung der Beweisfragen & Endabnahme</code>
  • Live-Anschlagszähler: DocReport AI berechnet während des Schreibprozesses die exakte Tausendschaft nach § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Halbsatz 2 JVEG (1,50 € / 1.000 Anschläge) in Echtzeit und trennt Fließtext von eingefügten Fremdzitaten.
  • Beweisbeschluss-Parser: Mittels Natural Language Processing (NLP) analysiert die KI den eingescannten gerichtlichen Beweisbeschluss. Enthält der Text Signalbegriffe wie *„Kausalität“*, *„MdE“*, *„Vorschaden“* oder *„Behandlungsfehler“*, empfiehlt das System automatisch die Honorargruppe M3 (131 €/Std.) und prüft, ob aufgrund außergewöhnlicher Komplexität eine gesonderte Vereinbarung nach § 14 JVEG in Betracht kommt.

8. Checkliste & Qualitätskriterien für Gutachter: In 7 Schritten zur unbeanstandeten JVEG-Liquidation

Verwenden Sie vor dem Einreichen jeder Gerichtskostenrechnung die folgende forensische Prüfmatrix:

  • Schritt: :---: | Prüfpunkt / Kriterium: :--- | Rechtsgrundlage: :--- | Status / Erledigt: :---:
  • Schritt: 1 | Prüfpunkt / Kriterium: Beweisbeschluss-Prüfung: Wurde die Honorargruppe (M1: 87 €, M2: 98 €, M3: 131 €) anhand der gerichtlichen Fragestellung korrekt bestimmt? (Stundensätze > 131 €/h gem. § 14 JVEG) | Rechtsgrundlage: § 9 Abs. 1 i. V. m. Anlage 1 Teil 2 JVEG | Status / Erledigt: [ ]
  • Schritt: 2 | Prüfpunkt / Kriterium: Zeitaufstellung: Liegt für jeden Arbeitstag eine Aufschlüsselung mit Uhrzeiten und konkreter Tätigkeitsbezeichnung vor? | Rechtsgrundlage: § 8 Abs. 2 JVEG | Status / Erledigt: [ ]
  • Schritt: 3 | Prüfpunkt / Kriterium: Halbstundentaktung: Wurde die Gesamtsumme der Zeitstunden korrekt gerundet (>30 Min. aufgerundet)? | Rechtsgrundlage: § 8 Abs. 2 S. 2 JVEG | Status / Erledigt: [ ]
  • Schritt: 4 | Prüfpunkt / Kriterium: Schreibauslagen: Wurde die Anschlagszahl mit 1,50 € je angefangene 1.000 Anschläge berechnet? | Rechtsgrundlage: § 12 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 Halbsatz 2 JVEG | Status / Erledigt: [ ]
  • Schritt: 5 | Prüfpunkt / Kriterium: Fotokopien / Farbseiten: Sind Farbkopien medizinisch begründet und separat mit 1,00 € bzw. 0,30 € ausgewiesen? | Rechtsgrundlage: § 7 Abs. 2 JVEG | Status / Erledigt: [ ]
  • Schritt: 6 | Prüfpunkt / Kriterium: Fahrtkosten & Reisezeiten: Wurden 0,42 €/km und die Reisezeit mit dem vollen Stundensatz (M1–M3) liquidiert? | Rechtsgrundlage: §§ 5, 8 Abs. 2 JVEG | Status / Erledigt: [ ]
  • Schritt: 7 | Prüfpunkt / Kriterium: Umsatzsteuer: Wurde der reguläre Steuersatz von 19 % auf das Gesamthonorar zzgl. Nebenkosten aufgeschlagen? | Rechtsgrundlage: § 12 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 JVEG | Status / Erledigt: [ ]

9. Häufig gestellte Fragen (FAQ) zur JVEG-Abrechnung im medizinischen Sachverständigenwesen

Frage 1: Welche Honorargruppen gelten für medizinische Gutachten und existiert eine Honorargruppe M4?

Nach § 9 Abs. 1 i.V.m. Anlage 1 Teil 2 JVEG gibt es für medizinische und psychologische Sachverständige ausschließlich die Honorargruppen M 1 (87,00 € / Std.), M 2 (98,00 € / Std.) und M 3 (131,00 € / Std.). Eine Honorargruppe M 4 existiert im Gesetz nicht. Stundensätze über 131,00 € / Std. erfordern stets eine gesonderte gerichtliche Vereinbarung bzw. Prüfung nach § 14 JVEG.

Frage 2: Kann der Kostenbeamte die aufgewendete Zeit für das Aktenstudium eigenmächtig kürzen?

Nein, eine eigenmächtige, pauschale Kürzung ist rechtswidrig. Nach ständiger Rechtsprechung der Oberlandesgerichte (u. a. OLG Düsseldorf, Beschl. v. 12.03.2021 – 10 W 18/21) steht dem Sachverständigen ein weiter Beurteilungsspielraum zu. Maßgeblich ist die Informationsdichte der Akten. Kürzungen durch den Rechtspfleger können im Wege des gerichtlichen Festsetzungsverfahrens nach § 4 JVEG mit einer detaillierten chronologischen Tätigkeitsaufstellung erfolgreich abgewehrt werden.

Frage 3: Wie hoch sind die Schreibgebühren für medizinische Gutachten nach § 12 JVEG?

Gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Halbsatz 2 JVEG beträgt der Auslagenersatz für medizinische und psychologische Gutachten 1,50 € je angefangene 1.000 Anschläge (inklusive Leerzeichen), nicht lediglich 0,90 €. Dieser Anspruch besteht auch bei elektronischer Übermittlung per eBO oder beA fort.

Frage 4: Wie muss die Reisezeit des Sachverständigen nach dem JVEG abgerechnet werden?

Die Reisezeit, die für die An- und Abreise zu einem auswärtigen Untersuchungs- oder Gerichtstermin erforderlich ist, wird gemäß § 8 Abs. 2 JVEG wie normale Arbeitszeit mit dem vollen Stundensatz der für das Gutachten maßgeblichen Honorargruppe (M1 bis M3) vergütet. Zusätzlich können Fahrtkosten mit 0,42 € je gefahrenem Kilometer (§ 5 Abs. 2 JVEG) sowie Abwesenheitsgelder nach dem Bundesreisekostengesetz (§ 6 JVEG) geltend gemacht werden.

<pre><code></code></pre>

10. Rechtlicher Sachverständigen-Hinweis & Abrechnungs-Disclaimer

Haftungsausschluss: Alle berechneten Werte sind unverbindliche Orientierungshilfen. Es erfolgt keine Rechts- oder Steuerberatung (gem. RDG/StBerG). Nach § 4 JVEG obliegt die endgültige Festsetzung von Honoraren und Auslagen ausschließlich dem zuständigen Gericht. *Hinweis zu § 14 JVEG: Stundensätze von mehr als 131 €/h bedürfen stets einer gesonderten gerichtlichen Prüfung.*

Gesetzliche Compliance und Abrechnungssicherheit: § 630f BGB, GOÄ und EBM

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Haftungsausschluss & Rechtlicher Hinweis

Dieser Beitrag dient der Information von medizinischen und juristischen Fachkreisen. Er stellt keine Rechts-, Steuer- oder Behandlungsberatung dar. DocReport AI arbeitet als reines ärztliches Assistenzsystem zur Dokumentations- und Prozessoptimierung. Die medizinische Diagnostik, therapeutische Indikationsstellung, Freigabe von Dokumenten sowie Abrechnungsentscheidungen verbleiben vollumfänglich in der alleinigen Verantwortung der behandelnden Fachkraft (Hinweis nach HWG und UWG). <!-- schema.org MedicalWebPage Article FAQPage -->

  • Dokumentationspflicht nach § 630f BGB: Alle wesentlichen diagnostischen Maßnahmen, Befunde und therapeutischen Schritte müssen zeitnah in der Patientenakte festgehalten werden.
  • Beweislastregeln nach § 630h BGB: Eine fehlende oder lückenhafte Dokumentation führt bei Schadensersatzprozessen zur Beweislastumkehr zulasten des Behandlers.
  • Schutz vor Prüfungen nach § 106 SGB V: Lückenlose Befunde verhindern Honorarkürzungen und Regressprüfungen der Kassenärztlichen Vereinigungen.
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Häufige Fragen

Welche Honorargruppen gelten für medizinische Gutachten und existiert eine Honorargruppe M4?

Gemäß § 9 Abs. 1 i.V.m. Anlage 1 Teil 2 JVEG gelten M1 (87,00 €/Std.), M2 (98,00 €/Std.) und M3 (131,00 €/Std.). Eine gesetzliche Gruppe M4 existiert im JVEG nicht; Stundensätze über 131,00 €/Std. bedürfen einer gesonderten Vereinbarung nach § 14 JVEG.

Kann der Kostenbeamte die aufgewendete Zeit für das Aktenstudium eigenmächtig kürzen?

Nein, eine pauschale Kürzung ist rechtswidrig. Dem Sachverständigen steht ein weiter Beurteilungsspielraum zu. Maßgeblich ist die Informationsdichte der Akten. Mit einer sekundengenauen, tätigkeitsbezogenen Dokumentation können Kürzungsversuche nach § 4 JVEG erfolgreich abgewehrt werden.

Wie hoch sind die Schreibgebühren für medizinische Gutachten nach § 12 JVEG?

Gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Halbsatz 2 JVEG stehen medizinischen und psychologischen Sachverständigen 1,50 € je angefangene 1.000 Anschläge (inkl. Leerzeichen) zu. Dieser Anspruch bleibt auch bei elektronischer Übermittlung per eBO oder beA in voller Höhe bestehen.

Wie muss die Reisezeit des Sachverständigen nach dem JVEG abgerechnet werden?

Reisezeiten werden gem. § 8 Abs. 2 JVEG mit dem vollen Stundensatz der zugeordneten Honorargruppe (M1: 87 €, M2: 98 €, M3: 131 €) vergütet, ergänzt um 0,42 €/km Fahrtkostenersatz nach § 5 JVEG.

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